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20.10.2020

Update Corona-Massnahmen in Belgien

Im Anschluss an die jüngsten Beschlüsse des Konsultationsausschusses vom 16. Oktober 2020 werden wir Ihnen einen aktuellen Überblick über die Maßnahmen geben, die zur Eindämmung des Coronavirus ergriffen wurden und die für Ihre Arbeitssituation in Belgien relevant sein könnten.

1. Die wichtigste Änderung besteht darin, dass Teleheimarbeit wieder zur Regel wird (anstatt dringend empfohlen zu werden), und zwar für alle Mitarbeiter, deren Position sich dafür eignet.

  • Wenn die Teleheimarbeit nicht angewendet werden kann, gelten weiterhin die Regeln der Vergangenheit:
    • nicht wesentliche Unternehmen ergreifen Maßnahmen, um die größtmögliche Einhaltung der Regeln der sozialen Distanzierung zu gewährleisten, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern zwischen jeder Person, das Tragen von Mundmasken und andere unten erwähnte Maßnahmen.
    • Unternehmen in kruzialen Sektoren und wesentliche Dienstleistungen sowie Hersteller, Lieferanten, Auftragnehmer und Subauftragnehmer von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen, die für die Tätigkeit dieser Unternehmen und dieser Dienstleistungen wesentlich sind, ergreifen Maßnahmen, um die Regeln der sozialen Distanzierung so weit wie möglich anzuwenden.

Wir möchten auch auf unseren Artikel vom 24. September 2020 über die Auswirkungen der  Teleheimarbeit auf die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Situation bei grenzüberschreitender Beschäftigung verweisen.

Darüber hinaus geben wir die wichtigsten Regeln an, die weiterhin gelten:

2. Die Unternehmen ergreifen rechtzeitig geeignete Präventivmaßnahmen, um die Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu bieten.

Bei diesen geeigneten Präventivmaßnahmen handelt es sich um Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen materieller, technischer und/oder organisatorischer Art, wie sie im „Allgemeinen Leitfaden“ zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bei der Arbeit“ definiert sind, ergänzt durch Leitlinien auf Sektor- und/oder Unternehmensebene und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Dazu gehören Maßnahmen in Bezug auf:

  • die Bereitstellung sauberer und hygienischer Arbeitsplätze durch regelmäßige Desinfektion;
  • die Anwendung einer guten Handhygiene durch die Arbeitnehmer durch Bereitstellung von Händedesinfektionsmitteln an sichtbaren Stellen;
  • Gewährleistung einer guten Atemwegshygiene am Arbeitsplatz durch Verwendung von Papiertaschentüchern bei Husten und Niesen;
  • Information der Beschäftigten, dass es besser ist, nicht mit Krankheitssymptomen wie Husten und/oder Fieber an den Arbeitsplatz zu gehen;
  • Wenn möglich die Mitarbeiter zuhause arbeiten lassen;
  • Bereitstellung von Anweisungen für den Fall, dass jemand mit dem Verdacht auf das Coronavirus erkrankt.

3. Contact tracing in der Bau-, Reinigungs-, Landwirtschafts-, Gartenbau- und Fleischverarbeitungsindustrie, wie auch in unserem Artikel vom 25. August 2020 ausführlich erwähnt.

4. Berufsreisen aus einer roten Zone bei grenzüberschreitender Beschäftigung

  • Das Reisen in die roten Zonen ist erlaubt, wird aber dringend abgeraten.
  • Für wesentliche Reisen, z.B. aus beruflichen Gründen und zum Pendeln, gibt es natürlich keine andere Möglichkeit. Es müssen jedoch einige Maßnahmen ergriffen werden:
    • Wesentliche Reisen, die kürzer als 48 Stunden dauern (z.B. Grenzgänger, die täglich nach Hause fahren):
      • Keine Quarantänepflicht, kein Coronatest und kein Ausfüllen des Passenger Locator Form (PLF).
      • Es ist jedoch ratsam, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern (Grenzgängern) eine Bescheinigung aushändigt, aus der hervorgeht, dass sie die Grenze für eine unerlässliche Reise zur Arbeitsaufnahme überschreiten müssen.
    • Wesentliche Reisen, die länger als 48 Stunden dauern:
      • Ab 20/10 ist man nicht mehr verpflichtet um sich auf Corona testen zu lassen wenn man keine Symptome hat. Jedoch ist es nach wie vor verpflichtet um das Passenger Locator Form (PLF) auszufüllen.
      • Auch bleibt die Quarantäneverpflichtung bestehen (10 Tage anstatt 7 Tage)
        • Die Quarantäne kann aufgehoben werden, um eine wesentliche Tätigkeit auszuüben (Arbeit, Supermarkt, …).
        • Nach der Quarantäne muss man noch 4 extra Tage sehr wachsam sein und wenn man Symptome hat sich unmittelbar testen lassen
      • Am unteren Ende des PLF befindet sich ein Selbstbewertungsdokument, das Quarantäne und Tests noch verhindern kann.
        Dieses Selbstbewertungsdokument enthält Fragen zur Berechnung des Risikos einer Corona Infektion (z.B. Grad des Kontakts, städtisches oder dicht besiedeltes Gebiet, …).

        • Wenn Sie ein hohes Corona Risiko haben: sollten Sie sich testen lassen und in Quarantäne gehen.
        • Sie haben ein begrenztes Risiko: Sie müssen sich nicht testen lassen und Sie müssen nicht in Quarantäne gehen.
    • Auch hier ist es ratsam, dass der Arbeitgeber seinen Angestellten eine Bescheinigung aushändigt, aus der hervorgeht, dass sie für eine unerlässliche Fahrt zur Arbeit die Grenze überqueren müssen.

5. Bewegungen aus einer orangefarbenen Zone im Falle einer grenzüberschreitenden Beschäftigung

  • Keine Quarantänepflicht oder obligatorischer Test
  • Seien Sie besonders wachsam auf Symptome
© Van Havermaet International 2024

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