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12.03.2024

Vorsicht für Auftragnehmer!

Gelegentlich liest man in der Presse Berichte über Missstände bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, vor allem aus Ländern außerhalb der Europäischen Union. Aus diesem Grund erlegt die Regierung den Auftragnehmern zusätzliche Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten auf. 

Vander Elst-Ausnahme  

Die angespannte Lage auf dem – inzwischen nicht mehr nur belgischen, sondern auch europäischen – Arbeitsmarkt veranlasst die Unternehmen, sich grenzüberschreitend umzusehen. Die so genannte „Vander Elst-Ausnahme“ hilft dabei. Sie ermöglicht es Drittstaatsangehörigen (d. h. Nicht-EU-Bürgern), die legal in einem anderen europäischen Mitgliedstaat arbeiten, relativ einfach auch in Flandern beschäftigt zu werden. Wir sehen, dass vor allem über Portugal und Polen Drittstaatsangehörige (Brasilianer, Ukrainer usw.) über die Vander Elst-Ausnahme ihren Weg nach Flandern finden.  

Allerdings werden die Bedingungen der Vander-Elst-Ausnahme nicht immer korrekt eingehalten, was zu illegaler Beschäftigung führt.  

Auftragnehmer aufgepasst! 

Ein Auftragnehmer setzt häufig Subunternehmer ein, die dann möglicherweise Arbeitnehmer aus Drittländern beschäftigen, die die Vander Elst-Ausnahme in Anspruch nehmen. Der Auftragnehmer macht sich strafbar, wenn der Subunternehmer eine illegale Beschäftigung begeht. Bis heute kann der Auftragnehmer dieser „Kettenhaftung“ entgehen, wenn er in seinem Vertrag mit dem Subunternehmer diesen dazu bringt, schriftlich zu erklären, dass er keine illegalen beschäftigt oder beschäftigen wird. Die Haftung für den (Haupt-)Auftragnehmer lebt wieder auf, wenn die Sozialinspektion nachweisen kann, dass er – trotz der Erklärung – Kenntnis von der illegalen Beschäftigung hatte.  

Heute ist die oben genannte schriftliche Erklärung für den Auftragnehmer quasi ein Freibrief. Die Aufsichtsbehörden stellen fest, dass sie nicht genug Einfluss haben, so dass die Kettenhaftung oft auf der Strecke bleibt.  

Die flämische Regierung hat daher beschlossen, den Auftragnehmern eine zusätzliche Verpflichtung aufzuerlegen, eine so genannte „Sorgfaltspflicht“. Darüber hinaus wird die Kettenhaftung auch für illegale Selbständige gelten. 

Zusätzliche Sorgfaltspflicht 

Die Sorgfaltspflicht bedeutet, dass der Auftragnehmer zusätzlich eine Reihe von Unterlagen von seinem direkten Unterauftragnehmer verlangen muss. Dazu gehören insbesondere:  

  • die Identifikations- und Kontaktdaten des direkten Unterauftragnehmers; 
  • die persönlichen Daten, die Daten über den Aufenthaltsstatus und die Daten über die Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmer und der ausländischen Selbständigen des direkten Subunternehmers.  

Dies ist noch relativ vage, aber die flämische Regierung wird eine Checkliste mit den konkreten Daten erstellen, die der Auftragnehmer anfordern muss. Dazu gehören wahrscheinlich der Personalausweis oder Reisepass, die Aufenthaltsgenehmigung und/oder eine Arbeits- oder Berufskarte, die Limosa-Meldung und die A1-Meldung. 

Einige Punkte sind zu beachten 

Bitte beachten Sie, dass für die Anwendung der Vander-Elst-Befreiung eine vom Entsendemitgliedstaat ausgestellte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nicht ausreicht. Für die Dauer seiner Beschäftigung auf belgischem Grundgebiet muss der ausländische Arbeitnehmer auch einen Aufenthaltstitel Beilage 3 oder Beilage 15(A-Karte) vorlegen, die von der Bevölkerungsbehörde der Gemeinde, in der er wohnt, ausgestellt wurde.  

Man wird vermutlich auch eine digitale Datenbank einführen, die nach dem Prinzip „only once” dafür sorgt, dass Dokumente, die sich bereits im Besitz der Regierung befinden, von den Auftragnehmern nicht erneut angefordert werden müssen. 

Stellt der Unterauftragnehmer die Daten nicht zur Verfügung, muss der Auftragnehmer den direkten Unterauftragnehmer einmal daran erinnern und, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden, die Inspektionsdienste benachrichtigen. 

Der Auftragnehmer wäre nicht verpflichtet, die Rechtsgültigkeit der Dokumente zu prüfen. Die Sorgfaltspflicht ist also keine Kontrollpflicht. Andererseits muss der Auftragnehmer den Kontrolldiensten mitteilen, wenn die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis abgelaufen ist (d. h. das Gültigkeitsdatum der Dokumente muss vom Auftragnehmer überprüft werden).  

Alle Dokumente müssen vor Beginn der Zusammenarbeit angefordert werden. Während der Zusammenarbeit müssen sie nicht erneut angefordert werden.

Schließlich bleibt es dabei, dass die belgischen Inspektionsdienste nachweisen müssen, dass ein Auftragnehmer für die illegale Beschäftigung seines Subunternehmers mitverantwortlich ist. Wir denken hier an den Fall, dass der Auftragnehmer zwar die erforderlichen Unterlagen angefordert und erhalten hat, bei einer Kontrolle aber Drittstaatsangehörige entdeckt werden, deren Anwesenheit dem Auftragnehmer vorher nicht gemeldet wurde. Es kann nämlich nicht immer davon ausgegangen werden, dass der Auftragnehmer von der Anwesenheit dieser nicht gemeldeten Drittstaatsangehörigen wusste. 

Schlussfolgerung  

Die neuen Rechtsvorschriften erlegen den Auftragnehmern zusätzliche Verpflichtungen auf. Ein Versäumnis kann schwerwiegende Folgen haben. 

Allerdings sind die oben erwähnten Änderungen der Kettenhaftung noch nicht in Kraft getreten. Wir warten auf eine Entscheidung der flämischen Regierung sowie auf die Veröffentlichung des Durchführungserlasses mit der Checkliste der anzufordernden Dokumente. Wir empfehlen jedoch, die notwendigen Vorbereitungen im Voraus zu treffen. Dies kann dadurch geschehen, dass im B-Werkvertrag die Modalitäten für die Anforderung dieser Unterlagen festgelegt werden. Selbstverständlich kann Van Havermaet dabei behilflich sein. 

© Van Havermaet International 2024

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