Verbot der Vergabe von Unteraufträgen – erste Auslegungen und Klarstellungen

Seit dem 01.01.2025 gilt für Subunternehmer ein Verbot, die gesamte Ausführung des Auftrags, den sie mit ihrem eigenen Mitvertragspartner abgeschlossen haben, an Subunternehmer weiterzugeben. Es ist einem Subunternehmer ebenfalls untersagt, nur die Koordination der Ausführung des Auftrags beizubehalten. Kürzlich wurden die ersten Auslegungen dieses Verbots der Vergabe von Unteraufträgen, wie es im neuen Sozialstrafgesetzbuch vorgesehen ist, veröffentlicht. Diese Klarstellungen können erhebliche Auswirkungen auf Vertragsstrukturen haben, insbesondere bei Projekten mit einem Bauträger.
Bauträger mit doppelter Eigenschaft
Bei Bauprojekten, bei denen der Bauträger Wohnungen verkauft, gilt er gemäß Artikel 30bis des LSS-Gesetzes sowohl als Auftraggeber als auch als Bauunternehmer (sogenannte doppelte Eigenschaft). In diesem Fall werden die Bauunternehmer, die im Auftrag des Bauträgers arbeiten, im Rahmen der Arbeitsmeldung als Subunternehmer qualifiziert.
Bleibt der Bauträger hingegen Eigentümer der Wohnungen und vermietet diese, gilt er ausschließlich als Auftraggeber. Der für ihn tätige Bauunternehmer wird als Hauptauftragnehmer und nicht als Subunternehmer eingestuft.
Es stellte sich dann die Frage, ob das Verbot der Vergabe von Unteraufträgen auch für einen Bauunternehmer gilt, der für einen Bauträger-Verkäufer arbeitet. Das Verbot gilt nämlich für jede Form der Untervergabe (weitere Erläuterungen finden Sie in unserem früheren Artikel zu diesem Thema).
Die Behörden haben bestätigt, dass die spezifischen Definitionen von Auftragnehmer und Subunternehmer in Artikel 30bis des LSS-Gesetzes für die Anwendung des Verbots der Vergabe von Unteraufträgen nicht maßgeblich sind. Konkret bedeutet dies, dass ein Bauunternehmer, der für einen Bauträger mit doppelter Eigenschaft arbeitet, im Rahmen dieses Verbots nicht als Subunternehmer gilt. Er bleibt Hauptunternehmer und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des Verbots.
Weitere Auslegung der Begriffe „Gesamtausführung des Vertrags” und „Koordination”
Kürzlich wurden die Kernbegriffe „Gesamtausführung des Vertrags” und „Koordination” näher erläutert.
Für den ersten Begriff ist es wichtig zu beachten, dass die Tätigkeiten, die der Subunternehmer behält und somit selbst ausführt, auch Aufgaben sein müssen, die dem betreffenden Sektor (entweder dem Baugewerbe, dem Umzugsgewerbe oder der fleischverarbeitenden Industrie) eigen sind.
Beispiel: Ein Subunternehmer, der selbst keine Bautätigkeiten ausführt, sondern lediglich Material auf die Baustelle liefert und die Maurerarbeiten vollständig an Subunternehmer weitervergibt, verstößt gegen das Verbot.
Anhand der tatsächlichen Umstände muss nachgewiesen werden können, dass der Subunternehmer noch selbst Aufträge im Einklang mit den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinem Vertragspartner ausführt.
Darüber hinaus wurde der Begriff „Koordinierung” konkretisiert. Dieser umfasst Aufgaben wie Planung, Organisation, Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien, aber auch die Überwachung und Kontrolle des Fortschritts der Arbeiten, das Risikomanagement und die Problemlösung.
Dies läuft auf eine überwachende Rolle hinaus, um sicherzustellen, dass die Ausführung des Auftrags den Erwartungen und Vereinbarungen entspricht.
Wenn der Subunternehmer nur diese Koordinierungsaufgaben behält, ohne selbst branchenspezifische Ausführungsaufgaben zu übernehmen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot vor.
Bei der Beurteilung, ob die tatsächliche Ausführung erhalten bleibt, werden unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt:
- Eigenes Personal;
- Technische Möglichkeit, die Arbeiten selbst auszuführen;
- Die vertraglich vereinbarten Tarife;
- Die Kette der Subunternehmer;
- Etc.
Wir verfolgen die weiteren Entwicklungen aufmerksam und halten Sie über neue Auslegungen oder etwaige Rechtsprechung auf dem Laufenden. Wenn Sie Fragen dazu haben oder einen konkreten Fall besprechen möchten, stehen Ihnen unsere Spezialisten von Van Havermaet selbstverständlich gerne zur Verfügung.