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21.10.2024
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Verbot der Vergabe von Unteraufträgen: Ein Wandel in der Organisation der Unterauftragskette?

Im Rahmen der Reform des Sozialstrafgesetzbuches hat der Gesetzgeber eine Reihe neuer Verbote zur Bekämpfung von Sozialdumping vorgesehen.  

So gilt ab dem 1.1.2025 ein Verbot der so genannten „finanziellen Unterauftragsvergabe“. Konkret bedeutet dies, dass die Subunternehmer nun zwei Verbote beachten müssen:  

  • Ein Verbot, die ihm anvertrauten Arbeiten vollständig weiterzuvergeben;  
  • das Verbot, die ihm übertragenen Arbeiten an mehrere Unterauftragnehmer weiterzuvergeben, wobei der Unterauftragnehmer lediglich die Koordinierung übernimmt.  

Dieses Verbot gilt für drei bestimmte Sektoren, nämlich das Baugewerbe, das Fleischgewerbe und das Umzugsgewerbe.   

Damit will der Gesetzgeber mehr Einblick in die Auftragsketten gewinnen und diese Ketten stärker „horizontal“ statt vertikal organisiert sehen.  

Ein konkreter Blick auf das Verbot  

Ab dem 1.1.2025 ist es daher verboten, dass ein Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Arbeiten vollständig an Subunternehmer vergibt.  

Das Verbot gilt auch für alle nachfolgenden Unterauftragnehmer. In jedem Fall müssen auch sie einen Teil der Arbeiten selbst ausführen, unabhängig davon, ob es sich bei dem (Unter-)Auftragnehmer um einen unabhängigen Dienstleister, ein Einzelunternehmen oder ein Unternehmen mit eigenem Personal handelt. Alle diese Kategorien gelten als (Unter-)Auftragnehmer in der Kette und fallen in den Anwendungsbereich des Verbots. Somit sind auch Selbstständige von dem Verbot betroffen. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist jedoch möglich.  

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Es ist wichtig zu wissen, dass Sie nicht unter dieses Verbot fallen, wenn Sie in der Auftragskette als Auftraggeber oder Hauptauftragnehmer (der sogenannte “erste Unternehmer in der Kette”) tätig sind. Es steht Ihnen dann jedoch frei, den gesamten Auftrag an Subunternehmer zu vergeben. Bauauftragnehmer sind also im Allgemeinen nicht von diesem neuen Verbot betroffen.  

Ein Teil der Arbeit?  

Bislang ist äußerst unklar, was nun der „Teil der Arbeiten“ ist, den der Subunternehmer selbst ausführen muss.   

Die parlamentarische Vorbereitung bestätigt, dass es sich um einen kleinen Teil handeln kann, aber auf jeden Fall nicht um Koordinierungsarbeiten. Die Mitarbeiter des Subunternehmers müssen diese Arbeiten also tatsächlich selbst ausführen. Die Einstellung eines einzigen Bauleiters/Projektleiters ist also keine Lösung.  

Konkret spricht der Gesetzgeber in den vorbereitenden Dokumenten von „mindestens 1 %“ der Arbeiten, die der Subunternehmer selbst ausführen muss.  

Es bleibt abzuwarten, wie die Aufsichtsbehörden und Gerichte diesen Begriff auslegen werden.  

Zusätzliches Verbot speziell für den Umzugssektor   

Ein zusätzliches Verbot speziell für den Umzugssektor steht unmittelbar bevor.  

Für diesen Sektor ist es zusätzlich zum Verbot der finanziellen Untervergabe auch verboten, mehr als drei Ebenen der Untervergabe zu haben.

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Sanktionen   

Verstößt ein Subunternehmer oder (Unter-)Unterauftragnehmer gegen dieses Verbot, begeht er eine Straftat, die mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft wird. Diese Sanktion beläuft sich auf:  

  • eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren (bei juristischen Personen wird die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe von 24.000 EUR bis 576.000 EUR umgewandelt) und/oder   
  • eine strafrechtliche Geldstrafe von 4.800 bis 56.000 EUR, die mit der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter (maximal 100) multipliziert wird, oder  
  • eine Verwaltungsstrafe von 2.400 bis 28.000 EUR, multipliziert mit der Zahl der beteiligten Arbeitnehmer (höchstens 100).  

Die gleiche Strafe gilt für Subunternehmer, die sich nicht an das Verbot und die „Stufenbegrenzung“ im Umzugsbereich halten.   

Wir werden die Umsetzung dieses Verbots natürlich weiterhin aufmerksam verfolgen.   

Möchten Sie mehr darüber erfahren? Unsere Spezialisten von Van Havermaet helfen Ihnen gerne weiter! 

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