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02.11.2020

Sind Sie berechtigt auf eine Befreiung der Sozialversicherungsbeiträge?

Ihr Arbeitnehmer kann nicht mehr entsendet werden und muss in Belgien sozialversichert werden. Oder, Sie erwägen die Einstellung Ihres ersten belgischen Mitarbeiters / Ihrer ersten belgischen Mitarbeiter?

In diesem Fall müssen Sie sich bei den belgischen Sozialversicherungsbehörden (LSS) als Arbeitgeber registrieren lassen und für Ihre in Belgien beschäftigten Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge in Belgien entrichten. Dies kann jedoch sehr vorteilhaft für Sie sein!

Für den 1. Arbeitnehmer, der dem LSS unterliegt, gibt es eine vollständige Befreiung von den grundlegenden Sozialversicherungsbeiträgen als Arbeitgeber. Die derzeitigen Regelungen, um von dieser zeitlich unbegrenzten Ausnahmeregelung Gebrauch machen zu können, laufen Ende dieses Jahres aus. Dies bedeutet, dass diese Situation der belgischen sozialen Sicherheit vor dem 31.12.2020 beginnen muss.

Wie bereits im Regierungsvertrag angekündigt, wurde am 14. Oktober ein Gesetzesvorschlag vorgelegt, um die Beitragsermäßigung für die Ersteinstellung eines Mitarbeiters nach dem 31. Dezember 2020 beizubehalten. Es wird jedoch vorgeschlagen, eine Obergrenze festzulegen, um den Teil der Reduzierung zu verringern, der keine Auswirkungen auf die Beschäftigung hat. Dem Gesetzentwurf zufolge soll diese Obergrenze künftig auch für Neueinstellungen gelten, die vor dem 1.1.2021 begonnen sind.

Obwohl die Chancen groß sind, dass dieser Gesetzesentwurf tatsächlich in die Gesetzgebung aufgenommen wird, müssen wir noch einige Vorbehalte machen.

Wenn Sie jedoch vor dem 31. Dezember 2020 die notwendigen Schritte unternehmen, haben Sie in jedem Fall die Garantie, dass Sie bei der ersten Einstellung in den Genuss einer (ev. begrenzten) Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen kommen.

Auch für den nächsten 2 bis 6 Mitarbeiter gelten für eine Reihe von Quartalen interessante Beitragsermäßigungen (Qu.). Nachstehend finden Sie die Ermäßigungen, die bis zum 31.12.2020 gelten:

 

Rechtlicher Rahmen

Auf der Grundlage der Europäischen Verordnung Nr. 883/2004, die die anwendbare soziale Sicherheit im EWR regelt, kann die Unterwerfung eines Arbeitnehmers unter die soziale Sicherheit des Herkunftslandes während der Dauer der Entsendung in Belgien aufrechterhalten werden, und zwar für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten. Der Arbeitnehmer ist im Besitz einer A1-Bescheinigung, die von Ihrer örtlichen Sozialversicherungsanstalt ausgestellt wurde. Auf diese Weise weist der Arbeitnehmer nach, dass er während des auf dem Dokument A1 genannten Zeitraums im Rahmen seines üblichen Sozialversicherungssystems des Entsendestaats versichert bleibt.

Nach Ablauf von 24 Monaten, wenn die vorübergehende Entsendung des Arbeitnehmers nicht beendet ist und die Entsendungsbedingungen noch immer erfüllt sind, kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Sozialversicherunganstalten der betreffenden Staaten eine Verlängerung der Entsendungsfrist gewährt werden. Es handelt sich jedoch um eine Abweichung von der normalen Regel, die nur in ganz bestimmten Situationen zugunsten des Arbeitnehmers vorgesehen ist. In Situationen, in denen die Entsendungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind (z.B. keine wesentlichen Tätigkeiten (25% Umsatz) des Arbeitgebers im Herkunftsland oder Ersatz eines entsendeten Arbeitnehmers durch einen anderen entsendeten Arbeitnehmer), bleibt die Hauptregel, dass der betreffende Arbeitnehmer dann in Belgien sozialversichert sein muss.

Sie können jedoch weiterhin Ihre Dienstleistungen in Belgien erbringen, wenn Sie dies wünschen. Wir helfen Ihnen bei allen Formalitäten, um den betroffenen Arbeitnehmern in Belgien Sozialversicherungsschutz zu gewähren. Es ist nicht notwendig, ein belgisches Unternehmen oder eine Tochtergesellschaft zu eröffnen. Es genügt, uns zu beauftragen, als Vermittler für die Kommunikation mit dem belgischen Landesamt für soziale Sicherheit (LSS-Mandatar) zu fungieren. In unserer Funktion als anerkannter Sozialdienstleister kümmern wir uns um Ihre gesamte belgische Lohnverwaltung, einschließlich aller Meldungen an die belgischen Sozial- und Steuerbehörden.

Selbstverständlich können wir alle Formalitäten sowie die wiederkehrenden Buchhaltungsaktivitäten übernehmen, wenn Sie sich für die Gründung einer belgischen Entität entscheiden.

 

Bitte kontaktieren Sie uns für eine weitere Erläuterung.

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