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16.11.2022

Einsatz von entsendeten Drittstaatsangehörigen – welche Regeln sollten Sie berücksichtigen?

Nahezu alle Arbeitgeber spüren die Anspannung auf dem europäischen Arbeitsmarkt und suchen nach Lösungen, um Talente von außerhalb der europäischen Grenzen anzuziehen und sie flexibel auf belgischen Projekten einzusetzen.

Arbeitnehmer, die keine Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz sind (im Folgenden „Drittstaatsangehörige“), können jedoch nicht einfach in Belgien beschäftigt werden. Im Prinzip brauchen sie eine Genehmigung, um in unserem Land zu arbeiten und sich aufzuhalten.

In einigen Fällen muss das (oft) komplexe Verfahren zur Erlangung einer solchen Genehmigung jedoch nicht befolgt werden. Dies gilt zum Beispiel für Drittstaatsangehörige, die von einem Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union beschäftigt werden und im Rahmen ihrer Beschäftigung vorübergehend für ein bestimmtes Projekt nach Belgien entsandt werden. Diese Ausnahme wird im Volksmund auch als „Vander Elst-Ausnahme“ bezeichnet.  

 

1. Was ist die „Vander Elst-Ausnahme“?

Im Jahr 1994 entschied der Europäische Gerichtshof in dem so genannten „Vander Elst“-Urteil, dass ein Land von Drittstaatsangehörigen, die von einem in der Europäischen Union ansässigen Arbeitgeber entsandt werden, keine Genehmigung verlangen darf. Der Grund dafür ist, dass in der Europäischen Union der freie Dienstleistungsverkehr gilt und die Auferlegung einer solchen Lizenz als Hindernis angesehen wurde.

Konkret sagt der Europäische Gerichtshof Folgendes (Beispiel): Wenn ein Arbeitgeber in Frankreich ansässig ist, kann dieser französische Arbeitgeber seine Mitarbeiter für ein Projekt in Belgien einsetzen, auch wenn einige der Mitarbeiter keine EU-Bürger sind. In diesem Fall kann Belgien von dem Drittstaatsangehörigen nicht verlangen, eine Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis zu beantragen.

Infolge dieses Urteils mussten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Rechtsvorschriften ändern und eine Ausnahmeregelung für diese besondere Gruppe von Drittstaatsangehörigen vorsehen.

Die „Vander Elst-Ausnahme“ bedeutet, dass Drittstaatsangehörige, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Belgien entsandt werden, automatisch Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Drittstaatsangehörige ist bei einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz beschäftigt;
  2. Der Drittstaatsangehörige kommt nach Belgien, um im Auftrag seines Arbeitgebers Dienstleistungen zu erbringen;
  3. Der Drittstaatsangehörige verfügt über ein gültiges Aufenthaltsrecht im Wohnsitzmitgliedstaat für mehr als drei Monate;
  4. Der Drittstaatsangehörige ist im Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig beschäftigt und verfügt über einen gültigen Arbeitsvertrag;
  5. Die Zulassung zur Beschäftigung im Wohnsitzmitgliedstaat ist mindestens für die Dauer der in Belgien zu verrichtenden Arbeit gültig;
  6. Der Drittstaatsangehörige verfügt über einen Reisepass und eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die mindestens der Dauer des Dienstes in Belgien entspricht. Auf diese Weise wird die Rückkehr in das Herkunftsland oder den Wohnsitzmitgliedstaat sichergestellt.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können sich diese Personen zusammen mit EU-Bürgern frei über die europäischen Grenzen bewegen, um nach Belgien zu kommen und dort zu arbeiten.

 

2. Praktische Anwendung der Freistellung

Obwohl Drittstaatsangehörige, die im Rahmen der „Van der-Elst-Ausnahme“ nach Belgien entsandt werden, keine Aufenthaltsgenehmigung, keine Arbeitskarte und keine kombinierte Erlaubnis (bei längerem Aufenthalt) beantragen müssen, sind einige andere Formalitäten zu erledigen.

2.1          ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE ENTSENDUNG

Für Drittstaatsangehörige, die im Rahmen der „Van der-Elst-Ausnahmeregelung“ nach Belgien reisen, gelten natürlich dieselben Regeln und Vorschriften wie für andere entsandte Arbeitnehmer: u. a. das Vorhandensein eines A1-Dokuments und einer LIMOSA-Meldung, die Einhaltung von Mindestarbeits- und Lohnbedingungen, …

2.2          VISA-FREISTELLUNG

Die „Vander Elst-Ausnahme“ kann nur angewendet werden, wenn die Entsendung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt.

In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Drittstaatsangehörige über ein gültiges Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat verfügt, von dem aus er entsandt wird. Daher ist für die Einreise nach Belgien kein Visum erforderlich. Der Aufenthaltstitel eines Drittstaatsangehörigen in einem EU-Mitgliedstaat berechtigt den freien Dienstverkehr.

Bitte beachten Sie, dass die Befreiung von der Visumpflicht nicht gilt, wenn Sie von außerhalb der Europäischen Union entsandt werden.

Ein Beispiel: Ein indisches Unternehmen entsendet seine Mitarbeiter für ein 6-monatiges Projekt nach Belgien. Sie müssen nicht nur eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, sondern auch ein Visum beantragen.

2.3          MODALITÄTEN BEI DER EINREISE NACH BELGIEN

Drittstaatsangehörige sind verpflichtet, sich innerhalb von 3 Arbeitstagen nach ihrer Ankunft auf belgischem Staatsgebiet bei ihrer Wohnsitzgemeinde zu melden. Für EU-Bürger gilt diese Meldepflicht innerhalb von 10 Arbeitstagen. Wenn die Arbeitnehmer in einem Hotel, einer Pension, einem Campingplatz oder einer Jugendherberge untergebracht sind, sind sie von der Meldepflicht befreit, solange der Aufenthalt auf 90 Tage begrenzt ist.

Diese Anmeldung bei der Gemeinde in Belgien ist besonders wichtig für Drittstaatsangehörige. Wenn sie diese Formalitäten nicht erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie sich illegal in Belgien aufhalten. Daher ist es für belgische Kunden sehr wichtig, sich zu vergewissern, dass die Ankunftserklärung ordnungsgemäß abgegeben wurde.

2.4          ANPASSUNG VON KURZ- ZU LANGZEITAUFENTHALT

Wenn das belgische Projekt eine (voraussichtliche) Dauer von mehr als 90 Tagen hat, muss der Drittstaatsangehörige nach seiner Anmeldung bei der Gemeinde einen Antrag auf Änderung des Status des langfristigen Aufenthalts stellen. Er tut dies, indem er eine so genannte A-Karte beantragt.

Die elektronische A-Karte verleiht dem Drittstaatsangehörigen ein befristetes Recht, in Belgien zu arbeiten und sich dort aufzuhalten. Die A-Karte muss zwischen dem 40. und 30. Tag vor ihrem Ablaufdatum erneuert werden.

 

3. Zur Erinnerung

Ausländische Unternehmen, die Nicht-EU-Bürger zur Durchführung eines Projekts nach Belgien entsenden, oder belgische Unternehmen, die ausländische Dienstleister in Anspruch nehmen, sollten auf jeden Fall die folgenden Punkte beachten:

  1. Schritt 1: Prüfen Sie immer, ob Drittstaatsangehörige bei dem ausländischen Dienstleister beschäftigt sind;
  2. Schritt 2: Anforderung von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die sechs Voraussetzungen für die Befreiung von Vander Elst erfüllt sind;
  3. Schritt 3: Wenn Sie feststellen, dass die Ausnahmeregelung von Vander Elst NICHT anwendbar ist (z. B. weil der Subunternehmer nicht im EWR oder in der Schweiz ansässig ist) – überprüfen Sie die belgische Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis.
  4. Schritt 4a: Wenn Sie feststellen, dass die Befreiung von Vander Elst anwendbar ist, fordern Sie vor Beginn der Arbeiten eine Kopie der Beilage 3ter an. Auf diese Weise wird überprüft, ob sich die Arbeitnehmer tatsächlich bei der Gemeinde in Belgien gemeldet haben;
  5. Schritt 4b: Dauert das Projekt (plötzlich) mehr als 90 Tage? Informieren Sie als Kunde den Dienstleistungserbringer und fordern Sie rechtzeitig eine Kopie der Beilage 15/A Karte an;

 

Noch Fragen zur Entsendung? Oder möchten Sie bei der Aufnahme einer Auslandstätigkeit begleitet werden? Dann wenden Sie sich bitte an einen unsere Experten bei Van Havermaet.

 

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