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14.04.2020

Dürfen nicht EWR Bürger nach Belgien entsendet werden?

Im Prinzip müssen Nicht-EWR-Bürger und Schweizer bei einer Entsendung nach Belgien eine belgische Arbeitserlaubnis erhalten.

Es gibt jedoch eine große Anzahl von Ausnahmen.

Eine wichtige Ausnahme, die wir hier erläutern möchten, betrifft eine Befreiung für innergemeinschaftliche Dienstleistungen oder die so genannte Vander-Elst-Befreiung. Dies betrifft die Erbringung von Dienstleistungen durch Drittstaatsangehörigen, die rechtmäßig bei einem EU-Arbeitgeber beschäftigt ist, sofern dies der Fall ist:

  • Diese Arbeitnehmer haben in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem sie sich aufhalten, ein Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten;
  • Diese Arbeitnehmer sind in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen, rechtmäßig beschäftigt, und diese Genehmigung gilt mindestens für die Dauer ihrer Beschäftigung in Belgien;
  • Diese Arbeitnehmer sind im Besitz eines gültigen Arbeitsvertrags;
  • Diese Arbeiter haben einen gültigen Reisepass und eine Aufenthaltsgenehmigung, die mindestens die Dauer der Beschäftigung abdeckt;
  • Die Erbringung von Dienstleistungen darf nicht in der Überlassung von Personal (insbesondere Zeitarbeit) bestehen.

Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind und die Arbeitnehmer auch die Bedingungen für eine Entsendung laut EU-Verordnung 883/04 erfüllen, können sie folglich von ihrem EWR Arbeitgeber nach Belgien entsandt werden.

Es versteht sich von selbst, dass auch für diese Arbeitnehmer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines der EWR-Land besitzen, dieselben Entsendungsregeln wie für die Arbeitnehmer mit einer EWR Staatsangehörigkeit zu befolgen sind, wie z.B. die Limosa-Meldung, die Einhaltung der zwingenden belgischen Vorschriften, falls zutreffend die Unterwerfung unter die belgischen Steuern, usw.

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