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10.01.2024

Auch der Reinigungssektor in Belgien ist nicht von zusätzlichen Meldepflichten verschont!

Im Kampf gegen Sozialbetrug und für die Sicherheit am Arbeitsplatz können Instandhaltungs- oder Reinigungstätigkeiten ab 2024 die folgenden Neuigkeiten erwarten.  

Abschaffung des Schwellenbetrags für die Meldung von Arbeiten (30bis)  

Ab dem 1. Januar 2024 gilt eine erweiterte Meldepflicht für Wartungs- und/oder Reinigungstätigkeiten auf allen Baustellen, unabhängig vom Wert der Arbeiten und unabhängig davon, ob man mit Subunternehmern arbeitet.  

Auftragnehmer (oder Subunternehmer), die von einem Auftraggeber mit der Durchführung von Instandhaltungs- und/oder Reinigungsarbeiten beauftragt werden, fallen in den Anwendungsbereich dieser Maßnahme.  

 Das System gilt nicht für:  

  • den öffentlichen und privaten Sektor, der seine Gebäude von eigenem Reinigungspersonal reinigen lässt;  
  • Sportvereine (gemeinnützige Vereine), die einen Vereinsmitarbeiter mit der Reinigung ihrer Räumlichkeiten beauftragen;   
  • Dienstleistungsscheckunternehmen.  

Einchecken und Auschecken am Arbeitsplatz

 Ab dem 1. April 2024 ist die Erfassung der Anwesenheit am Arbeitsplatz obligatorisch. Diese Verantwortung liegt sowohl beim Arbeitgeber als auch bei der Person, die die Arbeit verrichtet.    

Arbeitnehmer, Selbstständige, Leiharbeitnehmer, entsendete Arbeitnehmer und Praktikanten melden ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz selbst und in Echtzeit an. Als Arbeitgeber können Sie die Anmeldung nicht für sie oder im Voraus vornehmen.   

Es gibt zwei Arten der Anmeldung: „in“ und „out“. Die Anmeldung „in“ muss erfolgen, wenn die Person, die die Arbeit verrichtet, die Arbeit aufnimmt. Die Abmeldung muss am Ende der Tätigkeit erfolgen. Sie müssen auch die Ruhepausen anmelden.   

Die Anmeldung kann über den Online-Dienst der Sozialversicherung erfolgen (Check in and out at Work

© Van Havermaet International 2024

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