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20.03.2020

Zusätzliche Corona Massnahmen – Was passiert jetzt mit meinem entsendeten Personal in Belgien?

Was ist, wenn Sie Ihren Mitarbeitern aus Sicherheitsgründen nicht erlauben, die Arbeit auf der Baustelle aufzunehmen?

Aus Angst, dass sich Ihre Mitarbeiter infizieren könnten, verbieten Sie ihnen, zur Arbeit zu gehen. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat dies?

Nach dem belgischen Arbeitsrecht sind Sie verpflichtet, Ihren Mitarbeitern „Arbeit“ zu verschaffen. Deshalb können Sie nicht einseitig – ohne dass dies von der Regierung auferlegt wird – entscheiden, dass Ihre Mitarbeiter nicht arbeiten dürfen.
Ein Gesetzartikel des belgischen Arbeitsrechts, der diese Verpflichtung zur Bereitstellung von Arbeit vorsieht, ist jedoch kein „zwingendes“ belgisches Arbeitsrecht. Dieser wird nicht strafrechtlich sanktioniert und gilt daher nicht für das Arbeitsverhältnis zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und Ihnen, dem entsendenden Arbeitgeber.

Wenn Sie Ihre Mitarbeiter präventiv „nach Hause“ schicken, bestimmt das Arbeitsrecht des Herkunftslandes, wie diese Situation zu regeln ist. Genauer gesagt bestimmt das Arbeitsrecht des Entsendestaates, ob der Lohn weiter gezahlt werden muss (auch wenn keine Leistungen mehr gewährt werden) und/oder ob ein Anspruch auf eine Einkommensersatzleistung (Arbeitslosengeld) besteht.

Vergessen Sie nicht, in Ihrem Entsendungsvertrag mit dem Mitarbeiter zu prüfen, welche Vereinbarungen Sie für den Transport Ihrer Mitarbeiter in ihr Wohnland getroffen haben und welche Ergänzungen Sie gegebenenfalls noch zahlen müssen.
In jedem Fall können die entsandten Arbeitnehmer in Belgien keine Arbeitslosenunterstützung beantragen, da sie hier nicht sozialversichert sind.

Bitte beachten Sie, dass die belgische Sozialgesetzgebung (Sicherheit, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz) für Sie als ausländischer Arbeitgeber in vollem Umfang gilt. Das bedeutet, dass Sie die Pflicht haben, die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu schützen und die notwendigen Präventivmaßnahmen zu ergreifen, um das Risiko einer Ansteckung auf der Werft/Arbeitsplatz zu begrenzen.

Seit dem 18. März sind diese Vorsichtsmaßnahmen verschärft worden: Sie müssen garantieren können, dass Ihre Mitarbeiter 1,5 Meter voneinander entfernt sind. Dies kann zu Problemen beim Heben von schweren Materialien (paarweise auszuführende Arbeiten) oder beim Transport zur und von der Werft/Werkstatt führen.
Natürlich sind viele andere Situationen denkbar, in denen dies eine Rolle spielen kann (bei Baustellenmeetings, Essenspausen, gemeinsam genutzten Werkzeugen usw.). In Zeiten der Korona haben Sie daher eine besondere Gesundheits- und Hygienepflicht, die für Sie als ausländisches Unternehmen in vollem Umfang gilt. Wenn Sie diese „soziale Distanz“ auf Ihrer Werft/am Arbeitsplatz nicht garantieren können, sind Sie verpflichtet, die Arbeit einzustellen. Andernfalls besteht die Gefahr von hohen Geldstrafen.

Was ist, wenn Ihr Kunde die Werft schließt und die Arbeiten auf unbestimmte Zeit aussetzt? Oder was ist, wenn die belgische Regierung in den nächsten Tagen eine vollständige Sperrung beschließt?

Auch in diesem Fall müssen Sie auf das Arbeitsrecht und das soziale Sicherheitsnetz des Herkunftslandes zurückgreifen.

Für Arbeitnehmer in Belgien, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können auch andere Angelegenheiten ins Spiel kommen. Die Aufenthaltsverlängerung kann Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche oder steuerliche Situation des betreffenden Arbeitnehmers haben. Denken Sie nur an eine mögliche Verlängerung des A1-Dokumentes.

Wir werden die Situation für Sie weiter beobachten.

© Van Havermaet International 2024

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