Sorgfaltspflicht in Sicht: Aufschub bis 2026 und Fokus auf Risikobranchen

Die vielen Beteiligten auf dem Weg zur Kettenhaftung
Belgische Auftraggeber greifen häufig auf ausländische Subunternehmer aus anderen EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz zurück. Da deren Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Beantragung einer Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, wird schnell davon ausgegangen, dass die Beschäftigung legal ist.
Dennoch ist besondere Wachsamkeit geboten, wenn diese Subunternehmer ihrerseits Arbeitnehmer von außerhalb der EU – sogenannte Drittstaatsangehörige – beschäftigen. Für diese Gruppe gelten nämlich strengere Vorschriften in Bezug auf das Aufenthaltsrecht und Arbeitsgenehmigungen.
Auch wenn die Hauptverantwortung beim ausländischen Subunternehmer liegt, kann auch der Belgische Auftraggeber haftbar gemacht werden, wenn sich herausstellt, dass in der Kette illegale Beschäftigung stattfindet. In einigen Fällen kann dies sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
Die Kette gegen illegale ausländische Arbeitnehmer
Bislang lag der Schwerpunkt vor allem auf schriftlichen Erklärungen: Ein Auftragnehmer konnte seine Haftung grundsätzlich vermeiden, wenn er von seinem direkten Subunternehmer eine Erklärung erhielt, dass keine illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen beschäftigt werden, sofern keine Beweise dafür vorlagen, dass der Auftragnehmer davon Kenntnis hatte, dass sein direkter Subunternehmer einen oder mehrere illegal aufhältige Drittstaatsangehörige beschäftigt.
In der Praxis erwies sich dies jedoch als eine rein theoretische Lösung, die zu einer Aushöhlung der Regelung führte. Aus diesem Grund wurde im flämischen Dekret vom 27. Oktober 2023 eine neue Sorgfaltspflicht eingeführt. (Zwischen-)Bauunternehmer müssen künftig von ihren Subunternehmern tatsächlich Dokumente anfordern, wie z. B. Identitäts- und Aufenthaltspapiere von ausländischen Arbeitnehmern oder Selbstständigen.
In unserem vorherigen Newsletter fanden Sie bereits eine Übersicht über diese Verpflichtungen. Eine einfache Klausel im Vertrag, in der der Subunternehmer erklärt, keine illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu beschäftigen, würde nicht mehr ausreichen, um sich von der Haftung zu befreien.
Um die Informationsbeschaffung zu erleichtern, sollte im Laufe des Jahres 2024 ein online Plattform entwickelt werden. Diese sollte bis zum 1. Januar 2025 zusammen mit dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften einsatzbereit sein. Diese Planung erwies sich jedoch als zu optimistisch. Verschiedene praktische Herausforderungen führten dazu, dass die Vorschriften zur Sorgfaltspflicht auf den 1. Januar 2026 verschoben wurden. Außerdem wäre es praktisch unmöglich, eine solche Anwendung anzubieten, sodass Unternehmen in der Praxis weiterhin Dokumente bei ihren Subunternehmern anfordern müssen.
Stattdessen ist eine Meldestelle vorgesehen, über die Unternehmen der flämischen Sozialinspektion auf einfache Weise melden können, dass die angeforderten Daten beim direkten (Unter-)Auftragnehmer fehlen.
Vereinfachung: nur Hochrisikosektoren
Auf Antrag von Ministerin Zuhal Demir wurde die Beratungskommission für Wirtschaftsmigration zum Anwendungsbereich des neuen Dekrets konsultiert. Auf der Grundlage dieser Beratung wurden einerseits Lockerungen und andererseits Verschärfungen in den neuen Vorschriften vorgenommen.
Ursprünglich sollten die Regeln für alle Sektoren gelten, was jedoch die Dienstleistungsfreiheit zu stark eingeschränkt hätte. Auf Anweisung des Beratungsausschusses entschied sich der Erlassgeber daher für einen schrittweisen Ansatz. Zunächst werden die Hochrisikosektoren berücksichtigt: Bauwesen (Tätigkeiten im unbeweglichen Zustand), Reinigungsbranche, Fleischsektor und Kurierdienste.
Nach Zwischenbewertungen wird der Anwendungsbereich auf andere risikobehaftete Sektoren ausgeweitet, soweit dies erforderlich erscheint.
Für das Baugewerbe (Tätigkeiten im unbeweglichen Zustand) und die Reinigungsbranche gelten die Grenzbeträge, die auch für die Meldung von Arbeiten verwendet werden. Die Sorgfaltspflicht gilt daher nicht, wenn: (i) die Arbeiten weniger als 30.000 Euro (ohne MwSt.) kosten und von einem Auftragnehmer ohne Subunternehmer ausgeführt werden oder (ii) die Arbeiten weniger als 5.000 Euro (ohne MwSt.) kosten und es nur einen Subunternehmer gibt.
Wir verfolgen die weiteren Entwicklungen in Bezug auf die Risikobranchen natürlich aufmerksam für Sie.
Aber auch eine Verschärfung…
Die verschärfte Haftung bei der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen bezog sich ursprünglich nur auf die Beziehung zwischen dem Bauunternehmer und dem direkten Subunternehmer. Der Anwendungsbereich wird nun jedoch auf die Beziehung zwischen dem professionellen Auftraggeber und dem direkten Bauunternehmer ausgeweitet.
Natürliche Personen, die Arbeiten für rein private Zwecke ausführen lassen, fallen nicht darunter.

Inkrafttreten und Vorbereitung
Die neuen Vorschriften treten spätestens am 1. Januar 2026 in Kraft, mit einer vorgesehenen Toleranzfrist von sechs Monaten, in der noch keine Sanktionen verhängt werden. Der Vorentwurf des Beschlusses wird nun jedoch noch dem Sozial- und Wirtschaftsrat von Flandern (SERV) und anschließend dem Staatsrat zur Stellungnahme vorgelegt.
Es wird dringend empfohlen, die Anforderung von Dokumenten bereits strukturell in Ihren täglichen Betrieb als Bauunternehmen zu integrieren und Ihre Compliance-Prozesse darauf abzustimmen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Spezialisten.