Personen (nicht wohnhaft in Belgien) mit Immobilien in Belgien: Ausweitung der Erklärungspflicht für belgische Immobilien
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Kürzlich wurde eine neue, strengere Auslegung der Erklärungspflicht für Gebietsfremde in Belgien veröffentlicht. Diese Auslegung erweitert die Erklärungspflicht in der Steuer der Gebietsfremden, mit dem Ergebnis, dass letztendlich mehr Gebietsfremde, die Immobilien in Belgien besitzen, eine Steuererklärung für das Einkommensjahr 2023 (Veranlagungsjahr 2024) abgeben müssen.
ALTER STANDPUNKT
Ein Gebietsfremder mit Immobilien in Belgien wurde in Belgien nur in zwei Situationen besteuert.
Erstens gab (und gibt) es eine Besteuerung, wenn sie ein in Belgien steuerpflichtiges Berufseinkommen beziehen. Denken Sie an ein Lohn oder ein Einkommen als Geschäftsführer eines Unternehmens.
Aber auch wenn man kein in Belgien zu versteuerndes Einkommen bezieht, sondern belgische Immobilien vermietet und das zu versteuernde Einkommen aus diesen Immobilien 2.500 EUR übersteigt, ist man verpflichtet, eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden abzugeben.
NEUER STANDPUNKT
Nach dem neuen Standpunkt ist es nicht mehr erforderlich, dass das Berufseinkommen in Belgien steuerpflichtig ist. Sowohl Gebietsfremde, die in Belgien steuerpflichtige Einkünfte beziehen, als auch Gebietsfremde, die in Belgien steuerbefreite belgische Einkünfte beziehen und belgische Immobilien besitzen, müssen eine Erklärung abgeben.
Dies bedeutet, dass Gebietsfremde, die belgische Einkommen beziehen, die aufgrund eines Abkommens von der Steuer befreit sind, nun mit ihrem belgischen Immobilienvermögen besteuert werden. Beachten Sie, dass in diesem Fall die 2.500 €-Grenze nicht zum Tragen kommt.
Die neue Regelung bedeutet jedoch nicht, dass jedes Berufseinkommen aus der ganzen Welt zu der Erklärungsplicht von belgischen Immobilieneinkommen führen wird. Es ist wichtig zu betonen, dass diese neue Erklärungspflicht nur für Berufseinkünfte belgischen Ursprungs gilt, wie z. B. eine belgische Rente oder ein Gehalt.
Konkret wird diese neue Auslegung vor allem Belgier betreffen, die ins Ausland gezogen sind und eine belgische Rente beziehen, die in Belgien nicht steuerpflichtig ist, und dennoch belgische Immobilien besitzen. Sie werden nun verpflichtet sein, eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden abzugeben und Steuern zu zahlen.
Beachten Sie, dass diese neue Auslegung nur Gebietsfremde betrifft, die belgische Immobilien besitzen. Andere Gebietsfremde bleiben davon unberührt.
SCHLUSSFOLGERUNG
Diese neue Regelung ist bereits ab dem Einkommensjahr 2023 (Steuerjahr 2024) anwendbar. Wenn Sie berufliche Einkünfte belgischen Ursprungs erzielen (ob steuerbefreit oder nicht) und belgische Immobilien besitzen, müssen Sie Ihre belgischen Immobilien noch in diesem Jahr in Ihrer Steuererklärung angeben.
Die Frist für die Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden endet am 22. November 2024.
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