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06.08.2018

NEUES VERFAHREN FÜR DIE KOMBINIERTE ERLAUBNIS – AUFENTHALTS-/ARBEITSERLAUBNIS SEIT 03/01/2019

Wenn ein Arbeitgeber einen Nicht-EU-Bürger für den belgischen Markt einsetzen möchte, muss er sicherstellen, dass sowohl der Aufenthalt als auch die Beschäftigung in Belgien in Ordnung sind. Da die Zuständigkeiten in Belgien in diesem Bereich nach wie vor zwischen der Föderalregierung und den Regionen aufgeteilt sind, ist es sehr zeitaufwendig und mühsam, alle Formalitäten zu erledigen.  Um die Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern zu erleichtern, verpflichtete Europa die EU-Mitgliedstaaten zur Einführung einer kombinierten Genehmigung (= Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis).

Für Belgien bedeutet dies, dass, wenn sich der Nicht-EU-Bürger länger als 90 Tage auf belgischem Hoheitsgebiet aufhält und dort arbeitet, das Verfahren der kombinierten Erlaubnis Anwendung findet. Der Antrag wird beim Dienst für Wirtschaftsmigration eingereicht. Nach Prüfung der Akte wird die Einwanderungsbehörde die so genannte „Einzelgenehmigung“ erteilen. Diese elektronische Aufenthaltskarte enthält einen Hinweis auf die Zulassung zum Arbeitsmarkt. Arbeitserlaubnisse auf Papier werden nicht mehr ausgestellt.

Für einen Aufenthalt und eine Beschäftigung von bis zu 90 Tagen oder weniger gilt jedoch weiterhin das bestehende Verfahren (altes Verfahren) von zwei Genehmigungen.

DIE KOMBINIERTE ERLAUBNIS (MEHR ALS 90 TAGE): NEUES VERFAHREN

Wenn die Aufenthalts- und Beschäftigungsdauer 90 Tage überschreiten soll, ist das Verfahren der kombinierten Erlaubnis (Einzelgenehmigung) anzuwenden. Das Bewerbungsdossier enthält sowohl Dokumente bezüglich der Beschäftigung als auch Dokumente bezüglich des Aufenthalts. Diese kombinierte Erlaubnis gilt sowohl für die Zulassung zur Arbeit als auch für die Zulassung zum Aufenthalt. Für diese Art von Anträgen werden daher keine Papiergenehmigungen mehr ausgestellt. Die kombinierte Erlaubnis enthält einen Hinweis auf die Arbeitserlaubnis.

„ARBEITSERLAUBNIS B“ (WENIGER ALS 90 TAGE): ALTES VERFAHREN WEITERHIN ANWENDBAR

Wenn die betroffene Person nicht von der Anforderung einer Arbeitserlaubnis B befreit ist, wird ein Papier „Arbeitserlaubnis B“ ausgestellt. Der Aufenthalt der betreffenden Person ist auf diese kurze Beschäftigungszeit beschränkt.

© Van Havermaet International 2024

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