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19.01.2026
#Arbeit und Personal
#Internationale Mobilität

Flämische Arbeitsmarktpolitik 2026: Fokus auf belgische Arbeitnehmer und strengere Regeln für ausländische Arbeitskräfte

Ab 2026 wird die flämische Arbeitsmarktpolitik die Spielregeln der Arbeitsmigration radikal verändern. Die flämische Regierung entscheidet sich entschlossen für einen strengeren und gezielteren Rahmen aus, mit dem Ziel, die verfügbare Talente auf dem belgischen Arbeitsmarkt zu maximieren und den Zustrom geringqualifizierter ausländischer Arbeitskräfte zu begrenzen. Dieser Kurswechsel basiert natürlich auf drei Hauptlinien: einer selektiveren Migrationspolitik, einer gründlichen Digitalisierung der Verfahren und einem strengeren Umgang mit Missbrauch und Betrug.  

Für Arbeitgeber bedeutet das, dass die Bedingungen für die Einstellung ausländischer Arbeitskräfte strenger werden, sich die Verfahren ändern und die Kontrollen intensiver werden. Eine rechtzeitige Vorbereitung ist daher entscheidend, um künftig reibungslos auf den Arbeitsbedarf reagieren zu können. Van Havermaet verfolgt diese Entwicklungen eng und begleitet Organisationen gerne durch dieses zunehmend komplexe regulatorische Umfeld. 

Selektivere Arbeitsmarktpolitik mit höheren Schwellenwerten  

Die erste Handlungslinie der neuen Politik konzentriert sich auf die Aktivierung der internen Reserven auf dem belgischen Arbeitsmarkt. Arbeitsmigration bleibt möglich, ist aber eindeutig selektiver. Die Bedingungen werden insbesondere für die Kategorie hochqualifizierter Arbeiter verschärft. Nur Positionen, die effektiv als hochqualifiziert gelten, sind in dieser Kategorie noch für eine Arbeitserlaubnis berechtigt. Ausländische Mitarbeiter mit hohem Abschluss, die eine Position auf niedrigerem Niveau, wie etwa mittelqualifiziert, ausüben möchten, können sich für diesen Zweck nicht mehr auf den Status einer hochqualifizierten Person verlassen. Darüber hinaus werden die unterstützenden Dokumente bei der Beantragung einer einzelnen Genehmigung strenger geprüft und die Echtheit der Diplome kann nun überprüft werden. 

Der Umfang der Arbeitsmigration wird zudem weiter eingeschränkt, indem grundsätzlich geringqualifizierte Stellen, die den “VKS”-Stufen 1 und 2 entsprechen, ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme bleibt nur für Saisonarbeiter bestehen. Für sie ist keine individuelle Arbeitsmarkterhebung erforderlich, vorausgesetzt, sie betrifft Mangelberufe, die auf der VDAB-Liste stehen, insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau und Gastgewerbe. Der Ausschluss von Positionen mit geringer Qualifikation hat ebenfalls erhebliche Auswirkungen auf die Kategorie „andere“. Da Mitarbeiter in dieser Kategorie nun als ausgebildete oder qualifizierte Arbeitskräfte eingestuft werden müssen, steigen die Gehaltsanforderungen automatisch auf das Niveau von mittelqualifizierten Stellen. 

Darüber hinaus wird auch die Methodik zur Erstellung der Liste der mittelqualifizierten Stellen reformiert. Die objektiven Indikatoren, die zeigen, dass es ein strukturelles Defizit auf dem belgischen Arbeitsmarkt gibt, werden nun im Dekret der flämischen Regierung aufgenommen. Dies sollte mehr Rechtssicherheit bieten, obwohl es weiterhin möglich ist, bestimmte Positionen ausdrücklich von der Liste auszuschließen.  

Digitalisierung und kundenorientierte Verfahren 

Die zweite Linie konzentriert sich auf einen digitalen, integrierteren und kundenfreundlicheren Ansatz. Zur Finanzierung der Verwaltungskosten und der weiteren Digitalisierung der Systeme wird eine Gebühr eingeführt. Diese Maßnahme sollte zu schnelleren und effizienteren Verfahren beitragen. Im gleichen Zusammenhang wird auch untersucht, ob eine sogenannte „Fast Lane“ für hochqualifizierte Migranten entwickelt werden kann. 

Die Einführung der Gebühr ist für das zweite Quartal 2026 geplant und gilt für Anträge auf single permits, einschließlich Verlängerungen. Parallel dazu arbeitet die Regierung an einer zentralen Website, auf der Arbeitsmigranten klare Informationen über ihre Rechte und Pflichten auf dem belgischen Arbeitsmarkt erhalten können. Darüber hinaus werden Arbeitsmigranten verpflichtet sein, ein Integrationsprogramm zu befolgen, das ihre Integration stärken soll.  

Härterer Umgang mit Missbrauch und Betrug 

Die dritte Achse konzentriert sich auf die Bekämpfung von Missbrauch und Betrug. Sowohl die optionalen Gründe für Ablehnung als auch für Widerruf werden erheblich erweitert. So ist beispielsweise die Möglichkeit, einen Antrag nach einer vorherigen Sanktion abzulehnen, nicht mehr auf den Arbeitgeber selbst beschränkt, sondern auch auf Geschäftsführer, sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen. Das bedeutet, dass ein neuer Antrag abgelehnt werden kann, wenn eine zuvor sanktionierte Person als Direktor eines anderen oder neuen Unternehmens agiert. 

Außerdem wird die Dauer, in der frühere Sanktionen berücksichtigt werden, von einem auf drei Jahre verlängert. Neue Ablehnungsgründe werden ebenfalls hinzugefügt, unter anderem im Fall von Fälschung, Betrug oder Menschenhandels. Der bestehende Grund für die Weigerung, falsche Informationen bereitzustellen, wird weiter auf falsche oder illegal erworbene Dokumente ausgeweitet, die vom ausländischen Arbeitnehmer selbst vorgelegt werden. Ab jetzt gilt auch hier eine Referenzfrist von drei Jahren. 

Eine weitere, auffällige Maßnahme ist, dass neue Anträge abgelehnt werden können, wenn ein Arbeitgeber mehr als 80 Prozent mit nicht-europäischen Arbeitnehmern arbeitet, die eine befristete Arbeitserlaubnis besitzen. Die gleichen Erweiterungen gelten auch für die Widerrufsgründe, wobei Sanktionen, Betrug und Menschenhandel ausdrücklich zum Widerruf einer bestehenden Genehmigung führen können. 

Übergangsanordnung 

Die neuen Vorschriften sehen klare Übergangsbestimmungen vor. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2025 eingereicht wurden, sowie die daraus resultierenden Berufungsverfahren unterliegen weiterhin den vor dem 1. Januar 2026 geltenden Regeln. Genehmigungen in der Kategorie ‚andere‘, die vor diesem Datum erteilt wurden, bleiben ebenfalls bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Verlängerungen, die vom selben Arbeitgeber für dieselbe Position beantragt werden, werden ebenfalls weiterhin nach dem alten System bewertet. Alle ab dem 1. Januar 2026 eingereichten Anträge werden vollständig durch die neuen Vorschriften abgedeckt. 

Fazit: Mehr Komplexität erfordert gezielte Anleitung 

Die flämische Arbeitsmigrationspolitik wird immer strenger und konzentriert sich zunehmend darauf, den eigenen Arbeitsmarkt zu aktivieren. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass der regulatorische Rahmen immer komplexer wird und Fehler schneller weitreichende Folgen haben können. In diesem Zusammenhang ist ein durchdachter Ansatz kein unnötiger Luxus. Van Havermaet steht bereit, Sie durch diese sich schnell entwickelnden Vorschriften zu begleiten und gemeinsam mit Ihnen die richtigen Entscheidungen zu treffen, die auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnitten sind. 

© Van Havermaet International 2026