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22.01.2024

Expats: neue Meldepflicht für Arbeitgeber

Am 1. Januar 2024 läuft die alte Steuerregelung für ausländische Führungskräfte endgültig aus. Von nun an gelten für Expats die günstigen Steuerregelungen für ‚incoming taxpayers and incoming researchers‘. 

STEUERFREIBETRAG 

Im Rahmen der neuen Expat-Regelung können Arbeitgeber zusätzlich zur Vergütung eine pauschale steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 30 % des Bruttojahresgehalts (mit einem Höchstbetrag von 90.000 EUR pro Jahr) gewähren. 

Darüber hinaus können auch bestimmte Ausgaben wie Umzugs- und Schulkosten steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Weitere Informationen zu den Bedingungen und Vorteilen dieser neuen Steuersysteme finden Sie in unseren früheren Newslettern vom 23. November 2021 und 13. März 2023. 

Auf diese Weise möchte der Gesetzgeber die belgischen Unternehmen dabei unterstützen, qualifizierte Mitarbeiter aus dem Ausland anzuwerben, indem sie ein vorteilhaftes (Netto-)Gehaltspaket mit reduzierten Arbeitgeberkosten anbieten. 

EXTRA FORMALITÄTEN?  

Voraussetzung für das Steuersystem für Inbound-Steuerzahler ist, dass der Expat eine jährliche Bruttovergütung von mindestens 75.000 EUR erhält. Die darüber hinausgehende steuerfreie Vergütung muss, wie erwähnt, die 30%-Grenze einhalten und darf 90.000 EUR nicht überschreiten. 

Damit die Steuerbehörden diese Beträge überprüfen können, muss der Arbeitgeber bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres eine Liste aller Arbeitnehmer und Unternehmensleiter übermitteln, die im Vorjahr von dieser Expat-Regelung profitiert haben. Ein Musterdokument für diese jährliche Liste sollte eigentlich zur Verfügung gestellt werden, wurde aber leider nie veröffentlicht. 

Die Verwaltung hat daher bestätigt, dass Sie auch für das Einkommensjahr 2023 keine extra Liste einreichen müssen. Zur Vereinfachung ist es nun gesetzlich vorgesehen, diese Liste durch einen zusätzlichen Eintrag auf den jährlichen Steuerzetteln 281.10 oder 281.20 zu ersetzen. Diese zusätzliche Eintragung auf den Steuerzetteln gilt für Gehälter, die ab dem 1. Januar 2023 (Veranlagungsjahr 2024) gezahlt oder gewährt werden. 

Im Einzelnen müssen Sie auf dem Steuerzettel zusätzlich folgende Angaben machen: 

  • Die Höhe der Bruttovergütung, die dem Expat gezahlt oder gewährt wird (vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge); 
  • Der Betrag, der als pauschale Erstattung der Kosten gilt, die sich aus der Entsendung oder Beschäftigung in Belgien ergeben (d.h. die „30%-Regel“); 
  • der Betrag, der als Erstattung der eigenen Ausgaben des Arbeitgebers auf der Grundlage von tatsächlichen Belegen (z. B. Umzugskosten) gilt. 

Diese neue Meldepflicht entspricht dem Trend, dass die belgischen Steuerbehörden vermehrt Informationen aus den Steuererklärungen sammeln, um sie als Grundlage für künftige Kontrollen zu nutzen. 

WAS BEDEUTET DAS FÜR SIE? 

Unternehmen, die im letzten Kalenderjahr die neue Expat-Regelung angewendet haben, müssen die oben genannten Beträge auf den (angepassten) Steuerzetteln 281.10 und 281.20 melden. Im Prinzip müssen Sie diese Steuerzettel für das Einkommensjahr 2023 bis spätestens 29. Februar 2024 einreichen. 

Wenn Sie diese Ausgaben nicht ordnungsgemäß auf dem vorgeschriebenen Steuerzettel ausweisen, können diese Kosten abgewiesen werden.  

Die neuen Vorschriften zeigen einmal mehr, wie wichtig es ist, dass die Steuerzettel 281.10 und 281.20 korrekt, genau und rechtzeitig eingereicht werden. Wir unterstützen Sie daher gerne bei der Erfüllung Ihrer Angabepflicht. 

Sollten Sie Fragen zu dieser neuen Meldepflicht oder zum Expat-Statut im Allgemeinen haben, stehen wir Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung. 

© Van Havermaet International 2024

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