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09.09.2021

Anstellung eines haftbaren MwSt-Vertreters in Belgien: neue Regeln für die Garantiestellung

Damit ein nicht in der EU ansässiger Steuerpflichtiger in Belgien steuerpflichtige Umsätze tätigen kann, für die er mehrwertsteuerpflichtig ist, muss sich dieser Steuerpflichtige grundsätzlich für eine belgische Mehrwertsteuernummer registrieren lassen und einen in Belgien ansässigen haftbaren Vertreter anstellen. Für in der EU ansässige Steuerpflichtige ist die Benennung eines haftbaren Vertreters nicht obligatorisch, sondern fakultativ.

Mit der Anstellung eines haftbaren Vertreters ist die Garantiestellung für die Zahlung aller vom vertretenen Steuerpflichtigen geschuldeten Beträge für Mehrwertsteuer, Bußgelder, Zinsen und Kosten verbunden.

Die Vorschriften über die Garantiestellung wurden kürzlich geändert. Diese Gesetzesänderungen gelten auch für die Ernennung von globalen Vertretern sowie für Vermittler im Rahmen des (I)OSS-Systems.

 

Für wen gilt es?

Die Anstellung eines haftbaren Vertreters ist nur für Nicht-EU-Steuerpflichtige verpflichtend, die in Belgien steuerpflichtige Umsätze tätigen, für die sie der Mehrwertsteuerschuldner sind. In der EU ansässige Steuerpflichtige, die in Belgien die Mehrwertsteuer schulden, können sich freiwillig für die Ernennung eines Steuervertreters entscheiden.

Eine solche Ernennung ist nicht obligatorisch, und oft reicht eine direkte MwSt.-Identifizierung aus, wenn:

  • Der Vertragspartner ist der Schuldner der Mehrwertsteuer auf den in Belgien getätigten steuerpflichtigen Umsatz (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft);
  • Der Steuerpflichtige ist in einem Drittland ansässig, mit dem die EU ein Amtshilfeabkommen geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich mit der Richtlinie 2010/24/EU des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vergleichbar ist. Dies gilt für Norwegen und nach dem derzeitigen Stand auch für das Vereinigte Königreich.
  • Der ausländische Steuerpflichtige hat eine Betriebsstätte in Belgien und sie führt den steuerpflichtigen Umsatz in Belgien aus.

 

Der Betrag der Garantie

Der Betrag dieser Garantie:

  • wird auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr eingereichten Mehrwertsteuererklärungen auf 10 % der geschuldeten belgischen Mehrwertsteuer festgesetzt.

Ist es nicht möglich, einen einjährigen Bezugszeitraum für die Festsetzung dieser Sicherheit festzulegen, wird der Betrag der Sicherheit von den Mehrwertsteuerbehörden auf der Grundlage der Schätzungen des steuerpflichtigen Vertreters vorläufig festgesetzt. Die Garantie wird dann spätestens am 30. April des Folgejahres endgültig festgelegt.

  • Sie muss mindestens 7.500 EUR und darf höchstens 1.000.000 EUR
  • Der Betrag der Garantie wird für einen Zeitraum festgesetzt, der am 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem die Sicherheit geleistet wurde, endet.
  • Die Sicherheit muss zugunsten der belgischen Mehrwertsteuerbehörden geleistet werden.

 

Der Betrag dieser Sicherheit wird alle drei Jahre im Falle einer Erhöhung oder Senkung der geschuldeten Mehrwertsteuer überprüft.

  • Im Prinzip wird die Mehrwertsteuerbehörde den Betrag der Sicherheit immer überprüfen, wenn er sich erhöht.
  • Andererseits kann der Steuerpflichtige oder sein MwSt-Vertreter im Falle einer Senkung der Sicherheit eine Revision beantragen.
  • In jedem Fall wird keine Anpassung vorgenommen, wenn die Änderung des Betrags der Sicherheit weniger als 10 % beträgt

 

Die Form der Garantie

Die Garantie kann in folgenden Formen geleistet werden:

  • Eine Barkaution auf einem speziellen Bankkonto der belgischen Behörden;
  • Eine Bürgschaft in Form von Wertpapieren zugunsten der belgischen Behörden;
  • Eine persönliche Bürgschaft einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank oder einer privaten Sparkasse (Bankbürgschaft), die in Belgien zugelassen ist (*).

(*) Hierbei handelt es sich um Finanzinstitute, die gemäß den belgischen Vorschriften ihre Tätigkeit in Belgien ausüben dürfen. Gemäß den europäischen Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr handelt es sich nicht notwendigerweise um eine Einrichtung mit Sitz in Belgien.

Wenn Sie ein nicht ansässiger Steuerzahler sind, der sich in Belgien für MwSt.-Zwecke registrieren lassen muss, können wir die MwSt-Registrierung für Sie vornehmen, als Ihr haftbaren MwSt-Vertreter auftreten und alle MwSt-Formalitäten für Sie erledigen. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Vertretung ausländischer Unternehmen für Mehrwertsteuerzwecke in Belgien.

 

© Van Havermaet International 2024

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