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25.08.2020

AB 24. AUGUST 2020 „CONTACT TRACING“ IN DER BAU-, REINIGUNGS-, LANDWIRTSCHAFTS-, GARTENBAU- UND FLEISCHVERARBEITUNGSINDUSTRIE

Leider ist das Coronavirus immer noch Teil unserer täglichen Realität. In Belgien liegt das Hauptaugenmerk in dieser Phase auf Mundmasken und der Rückverfolgung von Kontakten, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen.

In einer Reihe von Sektoren hat dies in letzter Zeit zu zusätzlichen Aktionen und Maßnahmen geführt.

I.

So hat der Sicherheitsrat beispielsweise in den Sektoren Bauwesen, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau – soweit es um Arbeiten im Immobilienbereich geht – sowie in der Fleischverarbeitungsindustrie ein so genanntes „Pretracing“-System eingeführt.

Dies bedeutet, dass jeder Arbeitgeber oder Entleiher, der einen ausländischen Arbeitnehmer oder Selbständigen entweder direkt oder als Subunternehmer vom Beginn der Arbeit bis einschließlich zum vierzehnten Tag nach Beendigung der Arbeit vorübergehend einsetzt, ein aktuelles Register mit den folgenden Daten führen muss:

  • den Namen und Vornamen;
  • das Geburtsdatum;
  • die Identifikationsnummer (die Nummer, die unter dem Namen der Person auf der Limosa erscheint);
  • der Wohnort des Arbeitnehmers oder Selbständigen während seiner Tätigkeit in Belgien;
  • die Telefonnummer, unter der der Arbeitnehmer oder Selbständige kontaktiert werden kann, und
  • gegebenenfalls die Angabe der Personen, mit denen der Arbeitnehmer oder Selbständige im Rahmen seiner Tätigkeit in Belgien zusammenarbeitet.

Die Meldepflicht gilt nicht für Grenzarbeiter (Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat arbeitet und in dem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den er täglich zurückkehrt), und sie gilt auch nicht, wenn der Aufenthalt in Belgien weniger als 48 Stunden beträgt.

Zu dem dürfen die oben genannten Daten nur im Kampf gegen das Coronavirus verwendet werden und müssen 14 Tage nach Abschluss der betreffenden Arbeiten vernichtet werden.

II.

Darüber hinaus bleibt die Verpflichtung zum Ausfüllen des Passenger Locator-Formulars selbstverständlich für alle ausländischen Arbeitnehmer bestehen, deren Aufenthalt in Belgien länger als 48 Stunden dauert oder deren vorheriger Aufenthalt außerhalb Belgiens mehr als 48 Stunden dauerte. Mehr noch, ab dem 24. August sind Sie als Arbeitgeber oder Entleiher nicht nur verpflichtet, sich zu registrieren, sondern auch zu prüfen, ob das Passenger Locator Formular vor Arbeitsbeginn tatsächlich ausgefüllt wurde.

III.

Wir gehen davon aus, dass die Organisation der Registrierungs- und Kontrollpflicht des Passenger Locator Formulars keine leichte Aufgabe sein wird, insbesondere auf großen Baustellen, auf denen mehrere Auftragnehmer gleichzeitig arbeiten und bereits verschiedene andere Registrierungspflichten gelten, wie z.B. checkin@work. Treffen Sie also gute Vereinbarungen mit Ihrem Vertragspartner und fügen Sie diese am besten schriftlich in einem Anhang zum Werkvertrag bei.

Stellen Sie ggf. ein Formular zur Verfügung, auf dem die auf der Baustelle anwesenden Personen beim Betreten der Baustelle ihre privaten Daten hinterlassen können, oder erkundigen Sie sich beim Provider des Registrierungssystems für checkin@work, ob dieses erweitert und auch für diesen Zweck genutzt werden kann. Auf Wunsch stellen wir Ihnen auch eine Vorlage zur Verfolgung der Daten zur Verfügung.

IV.

Schließlich werden auch die belgischen Inspektionsdienste in der kommenden Periode die Einhaltung der Korona-Präventionsmaßnahmen in den folgenden Bereichen streng überwachen:

  • Fleisch- und Fischverarbeitungsbetriebe
  • Schlachthöfe
  • Lebensmittelverpackungs-Unternehmen
  • Große Baustellen

Dies mit als Hintergrund die hohe Anzahl von COVID-19-Infektionen in den genannten Sektoren.

Bitte beachten Sie, dass die vorgeschriebenen Präventivmaßnahmen je nach Sektor unterschiedlich sind. Die Grundregeln sind jedoch immer gleich, nämlich so viel Abstand wie möglich halten, Schutzkleidung (einschließlich Mundmasken) tragen und eine gute Handhygiene.

Für die spezifischen Regelungen auf Branchenebene verweisen wir auf die Branchenleitfäden, die via diesen Link zu finden sind und, speziell für die Baubranche, auf die Präventionsblätter auf der Constructiv-Website. Die Inspektion für das Wohlbefinden am Arbeitsplatz kann jedoch entscheiden, dass die sektoralen Präventionsmaßnahmen für Ihre spezifische Geschäftstätigkeit nicht ausreichend sind.

Beurteilen Sie daher immer, ob Sie je nach der konkreten Tätigkeit Ihres Unternehmens keine zusätzlichen Maßnahmen ergreifen müssen.

 

Wenn Sie unter einen der genannten Sektoren fallen und sich über die konkrete Umsetzung der Maßnahmen austauschen möchten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

© Van Havermaet International 2024

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