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30.11.2022

Telework über die Grenzen hinweg – die soziale Sicherheit verlängert Übergangsfrist, Steuerbehörden nicht

Sie konnten bereits lesen, welche Auswirkungen „grenzüberschreitende Telearbeit“ auf die soziale Sicherheit und die Besteuerung haben kann. Zum Glück hat die Regierung einige Toleranzen eingeführt.

Das nationale Amt für soziale Sicherheit hat es zugelassen, dass Zeiten der Telearbeit auf belgischem Hoheitsgebiet bei der Festlegung des anwendbaren Sozialversicherungssystems nicht berücksichtigt werden. Die Steuerbehörden wiederum haben mit den Nachbarländern Niederlande, Frankreich, Deutschland und Luxemburg vereinbart, Telearbeitszeiten auch wegen der Corona-Krise steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Übergangsperiode

Obwohl diese Maßnahmen am 30. Juni 2022 ausliefen, gewährte die Sozialversicherung eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 für Grenzgänger, die Telearbeit leisten.

Diese Übergangszeit hat zur Folge, dass die Telearbeit von Grenzgängern in ihrem Heimatland nicht zu einer Änderung des geltenden Sozialversicherungssystems führt. Die Übergangsfrist gilt nur für die Sozialversicherung und nicht für die Limosa-Meldung, die ab dem 1. Juli 2022 für Telearbeiter, die unter die Meldepflicht fallen, wieder obligatorisch wird.

Verlängerung

Die Sozialversicherungsbehörden teilen nun mit, dass die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2023 verlängert wird. Diese zusätzliche 6-monatige Frist ermöglicht es den betroffenen Verwaltungen, Arbeitgebern und Grenzgängern, sich zu organisieren. Diese Zeitspanne gibt den Sozialversicherungsbehörden außerdem die Möglichkeit, die spezifische Situation der Telearbeit weiter zu bewerten und möglicherweise strukturelle Maßnahmen auszuarbeiten. Im Moment ist unklar, welche Regelung ab dem 1. Juli 2023 gelten wird.

Die Steuerbehörde verlängert nicht

Im Steuerbereich sind die Verträge zur Doppelbesteuerung ab dem 1. Juli 2022 wieder voll anwendbar. Die Abkommen mit unseren Nachbarländern wurden nämlich nicht verlängert, und es wurde auch keine Übergangsfrist vorgesehen. Dies bedeutet, dass die grenzüberschreitende Heimarbeit wiederum Auswirkungen auf die steuerliche Situation des Arbeitnehmers hat.

Die Verträge zur Doppelbesteuerung halten den Grundsatz aufrecht, dass die Steuer in dem Land geschuldet wird, in dem der Arbeitnehmer physisch anwesend ist, um seine Arbeit zu verrichten. Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer können jedoch auch in einem anderen Land steuerpflichtig sein. Dies wird als „salary split“ bezeichnet. Entscheidend ist die tatsächliche Präsenz des Arbeitnehmers in einem bestimmten Land.

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie weitere Informationen über Telearbeit im Ausland wünschen oder eine korrekte salary split für Ihre Mitarbeiter einrichten möchten.

© Van Havermaet International 2024

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