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29.07.2020

Überarbeitung der Entsendungsrichtlinie: Beratung des Nationalen Arbeitsrat

In einem vorgehenden Artikel vom 31. Oktober 2018 haben wir Sie bereits darüber informiert, dass die Überarbeitung der Entsenderichtlinie wahrscheinlich nur geringe Auswirkungen auf Entsendungen nach Belgien haben wird.

Um Ihr Gedächtnis aufzufrischen, bestimmt die Entsenderichtlinie die Lohn- und Arbeitsbedingungen des Aufnahmemitgliedstaates im Falle einer Entsendung. Im Juni 2018 wurde die Entsenderichtlinie geändert (sprich: verschärft).

Für Abordnungen nach Belgien wird sich, wie oben erwähnt, nicht viel ändern: Belgien war bereits strenger, als es vor der Überarbeitung der Richtlinie hätte sein sollen.

Art. 5 des Gesetzes vom 5. März 2002, mit dem die Entsenderichtlinie in das belgische Rechtssystem umgesetzt wurde, sieht vor, dass alle strafbaren Beschäftigungs- und Lohnbedingungen auf die zeitweilige Beschäftigung in Belgien anwendbar sind.

Da fast das gesamte belgische Arbeitsrecht strafrechtlich sanktioniert ist, spricht es für sich, dass Belgien bereits bei der ersten Umsetzung einen sehr breiten Ansatz verfolgt hat.

Die überarbeitete Entsenderichtlinie muss bis zum 31. Juli 2020 in das belgische Rechtssystem umgesetzt werden. Derzeit liegt ein Vorentwurf eines Gesetzes auf dem Tisch, der bereits dem Nationalen Arbeitsrat zur Stellungnahme vorgelegt wurde.

Mit diesem Bericht informieren wir Sie darüber, wo nach Ansicht des Nationalen Arbeitsrates der Schwerpunkt auf die Umsetzung der Richtlinie gelegt werden sollte.

Der Nationale Arbeitsrat vermeldet deutlich, dass der Schwerpunkt auf der „Prävention“ liegen sollte. Der Nationale Arbeitsrat sieht eine wichtige Rolle für die Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes für Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (www.minimumlonen.be).

Der Nationale Arbeitsrat weist darauf hin, dass es für belgische Unternehmen oft schwierig ist, die anwendbaren Beschäftigungsbedingungen auf der Grundlage des anwendbaren Gemeinsamen Ausschusses zu kennen, ganz zu schweigen von ausländischen Unternehmen.

In Belgien beginnt die Frage nach den geltenden Beschäftigungsbedingungen immer mit dem zuständigen paritätischen Ausschuss, dem sozialen Beratungsorgan pro Sektor.

Der Nationale Arbeitsrat bittet daher um eine klare und transparente Erläuterung auf der oben genannten Website, um ausländischen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich zu informieren:

  • den anwendbaren paritätischen Ausschuss zu bestimmen;
  • um die Beträge zu bestimmen, die in den Begriff des Arbeitsentgelts einfließen;
  • sowie welche zusätzlichen Bedingungen nach einem Zeitraum von 12 Monaten (bzw. 18 Monaten bei Verlängerung) gelten.

Schließlich sieht die Richtlinie vor, dass dies bei Fehlen klarer Informationen bei der Festlegung der Sanktion im Falle der Nichteinhaltung berücksichtigt werden soll.

Es bleibt natürlich abzuwarten, welche der abgegebenen Stellungnahmen vom Gesetzgeber berücksichtigt werden. Erst kürzlich, am 13. Januar, erhielt die Website des FOD WASO ein neues Aussehen.

Laut eines Berichtes des Ministerrats vom 17. Januar liegt der Vorentwurf des Gesetzes derzeit dem Staatsrat zur Stellungnahme vor.

Es wird ungezweifelt noch einen Verfolg geben …

Eine Frage dazu? Nehmen Sie Kontakt auf mit Veerle.

 

Veröffentlichungsdatum: 31 Januar 2020

 

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