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14.05.2020

Home-office wegen Coronavirus und die Folgen für die Sozialversicherungen und Einkommenssteuern

Welchen Impakt hat Corona für Sie als Grenzgänger auf Sozialversicherungen und Steuern? Lesen Sie hier unseren Artikel zu den Vereinbarungen mit diversen Ländern:

1. Sozial

Nach der EU-Verordnung 883 von 2004 ist ein Grenzgänger in seinem Wohnland sozialversichert, wenn er mindestens 25% seiner Tätigkeit im Wohnland ausübt. Viele Grenzgänger arbeiten aber jetzt auch viel zu Hause. Dies kann im Prinzip dazu führen, dass ein Grenzgänger, der z.B. in Belgien lebt und normalerweise in Deutschland arbeiten würde, nun von der belgischen Sozialversicherung gedeckt wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt haben sowohl die belgische, deutsche als auch die niederländische Regierung beschlossen, dass diese 25 % Bewertung nach der EU-Verordnung 883/2004 nicht angewendet wird, wenn die Heimarbeit durch den Ausbruch des Coronavirus verursacht wird . Das bedeutet, dass Sie im Zusammenhang mit dem Coronavirus weiterhin durch das Sozialversicherungssystem abgesichert sind, das Sie vor Ihrer Heimarbeit hatten.
Die Umsetzung dieses Beschlusses erfordert keine Maßnahmen seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers. Bereits ausgestellte A1-Zertifikate bleiben gültig, und es ist nicht erforderlich, das NSSO über das geänderte Arbeitsmuster zu informieren oder eine Ausnahmevereinbarung auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung 883/2004 zu beantragen.

Achtung

Das geänderte Arbeitsmuster darf nur auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Virus zurückzuführen sein, und das Arbeitsmuster muss sich „normalisieren“, sobald die Einschränkungen aufgehoben worden sind. Es ist wichtig, dass die Personalabteilung des Arbeitgebers ordnungsgemäß folgt, dass (a) die Anweisungen korrekt ausgeführt werden und (b) die betroffenen Personen nach den COVID-Maßnahmen tatsächlich wieder ihren normalen Arbeitsrhythmus aufnehmen. Denn es ist durchaus möglich, dass sich in der Zwischenzeit (mehr) Telearbeit etabliert hat und – ob unter dem Radar oder nicht – fortgesetzt wird, mit allen Konsequenzen, die dies mit sich bringt, wenn der Arbeitnehmer in einem Nachbarland lebt.

Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter oder zumindest detaillierte Anweisungen per E-Mail sind nützlich und angemessen.

2. Steuerlich

Diese Heimarbeit hat auch weitreichende steuerliche Konsequenzen.
Auf der Grundlage vom Doppelbesteuerungsabkommen wird das Berufseinkommen von Grenzgängern grundsätzlich in dem Land besteuert, in dem sie arbeiten oder gewöhnlich beschäftigt sind (Beschäftigungsland). Aufgrund der derzeitigen Verpflichtung, im Wohnsitzland von zu Hause aus zu arbeiten, werden diese Arbeitnehmer plötzlich nicht mehr in ihrem Beschäftigungsland, sondern in ihrem Wohnsitzland steuerpflichtig sein. Die anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen sehen keine Ausnahme für Situationen höherer Gewalt wie die aktuelle Korona-Krise vor.

Um zu vermeiden, dass Grenzgänger aufgrund der aktuellen Korona-Krise negative steuerliche Folgen erleiden, hat Belgien ein separates ähnliches Abkommen mit Frankreich und Luxemburg, später mit den Niederlanden und inzwischen auch kürzlich mit Deutschland geschlossen . Konkret bedeutet dies, dass vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 die Heimarbeitstage von deutschen und belgischen Grenzgängern als Arbeitstage in dem Land gelten, in dem sie normalerweise beschäftigt sind (ggf. verlängerbar). Infolgedessen wird das Beschäftigungsland weiterhin Steuern auf das Einkommen erheben, das der Grenzgänger an den Tagen verdient, an denen er von zu Hause aus arbeitet. Diese Fiktion kann nur auf Tage angewandt werden, an denen der Grenzgänger normalerweise im Gebiet des anderen Mitgliedstaats gearbeitet hätte, nicht aber auf Tage, an denen dieser Arbeitnehmer im Gebiet eines Drittstaates oder zu Hause in seinem Wohnsitzland gearbeitet hätte. Ebenso gilt die Fiktion nur dann, wenn keine doppelte Befreiung vorliegt und nachgewiesen wird, dass das Einkommen in dem anderen Staat tatsächlich besteuert wird.

Für alle anderen Länder gibt es noch keine Vereinbarung. Da diese Situation erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung haben kann, ist eine sorgfältige Überwachung erforderlich. Wir raten Ihnen daher, sich weiterhin einen detaillierten Überblick darüber zu verschaffen, wo die Mitarbeiter ihre Arbeit verrichten. Die Erstellung eines spezifischen Dokuments zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in dem bestätigt wird, an welchen „Auslandstagen“ aufgrund der aktuellen Krise noch zu Hause gearbeitet wird, ist ebenfalls ratsam.
Wir helfen Ihnen gerne, unerwünschte Folgen zu erkennen und Alternativen zu diskutieren.

 

 

Wir versuchen, Sie so gut und so schnell wie möglich zu informieren. Der Inhalt dieses Artikels basiert auf den zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung verfügbaren Informationen. Die in unseren Publikationen geäußerten Ansichten können sich aufgrund von Aktualisierungen ändern.
Dieser Newsflash ist daher rein informativ und stellt keine verbindliche Beratung dar. Natürlich versuchen wir, unsere Texte so schnell wie möglich an die sich ändernden Richtlinien und Verordnungen anzupassen. Für Fragen oder Beratung wenden Sie sich bitte an unser Büro.

 

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