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26.03.2020

Limosa – neue Version der Meldungsbestätigung und Einfluss Corona

Ab dem 25. März 2020 gibt es eine neue Version der Limosa-1-Meldung. Unabhängig von diesen neue Vermerkungen auf der Limosa Meldung stellt sich die Frage, was man jetzt genau mit den bereits ausgeführten Limosa Meldungen machen muss, die den Zeitraum der Corona-Krise decken, aber die Arbeitnehmer oder Selbständigen vorübergehend nicht in Belgien arbeiten?

Die Limosa-Meldepflicht wurde 2007 in Belgien eingeführt und betrifft eine vorabgehende Meldung von Personen, die vorübergehend in Belgien arbeiten.

Im Laufe der Jahre wurden regelmäßig Änderungen der gesetzlichen Vorschriften und der Anwendung vorgenommen. Ab dem 25. März 2020 gibt es auch eine neue Version der Limosa-1-Meldung.

Siehe das folgende Beispiel:

Ab jetzt wird der Sektor auf der Limosa Meldung und bei Zeitarbeit auch die Erkennungsnummer vermeldet.

Unabhängig von diesen neue Vermerkungen auf der Limosa Meldung stellt sich die Frage, was man jetzt genau mit den bereits ausgeführten Limosa Meldungen machen muss, die den Zeitraum der Corona-Krise decken, aber die Arbeitnehmer oder Selbständigen vorübergehend nicht in Belgien arbeiten?

Im Folgenden haben wir einige praktische Beispiele ausgearbeitet:

1. Ich habe eine Limosa-Meldung für einen Mitarbeiter für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 ausgeführt. Mein Projekt ist nun wegen Corona auf unbestimmte Zeit unterbrochen. Muss ich die Limosa-Meldung annullieren und eine neue Meldung für die geänderte Beschäftigungszeit machen?

Vorläufig müssen Sie nichts tun. Die Meldung darf so bleiben, unter der Voraussetzung, dass die Arbeit danach wieder aufgenommen wird.

Wenn der Arbeitnehmer jedoch nach Ablauf der Corona-Krise nicht nach Belgien zurückkehrt, ist es ratsam, die ursprüngliche Limosa zu stornieren und einen neue Limosa für die geänderte Beschäftigungszeit zu erstellen.

2. Ich habe eine Limosa-Meldung für einen Mitarbeiter für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 15.04.2020 gemacht. Der Kunde informiert mich heute, dass der Auftrag storniert wird.

In dieser Situation wird der Arbeitnehmer keine Arbeit in Belgien verrichten und muss die Meldung annulliert werden.

3. Ein Mitarbeiter hat eine Limosa-Meldung vom 01.03.2020 bis 05.03.2020. Am 06.03.2020 muss der Mitarbeiter noch zusätzliche Arbeiten an dem Projekt durchführen. Muss ich noch eine zusätzliche Limosa-Meldung machen?

In dieser Situation muss die Limosa-Meldung verlängert werden. Jeder Tag der Beschäftigung in Belgien muss durch eine Limosa-Meldung gedeckt sein.

4. Ein selbstständiger Subunternehmer wird in Kürze Bauarbeiten in Belgien durchführen. Muss dieser Selbständige über eine Limosa-Meldung verfügen?

Seit dem 1. Januar 2019 hat sich die Limosa-Meldepflicht für Selbständige geändert, d.h. Selbständige müssen nur dann Meldung erstatten, wenn sie in Belgien Tätigkeiten in einem Hochrisikosektor (Baugewerbe, Fleisch und Reinigung) ausüben.

Da es im oben genannten Fall einen Selbständigen betrifft, der Bauarbeiten ausführen wird, muss er auch eine Limosa Meldung machen.

 

Kurz zur Verdeutlichung: Für die Arbeitnehmer gelten die Vorschriften weiterhin unverändert für alle Sektoren.

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