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22.12.2020

UPDATE DER GEÄNDERTEN QUARANTÄNEANFORDERUNGEN FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE VERBRINGUNGEN

Letzte Woche haben wir Sie bereits darüber informiert, dass die Quarantänepflicht in Belgien geändert wird. In der Zwischenzeit hat der Sicherheitsrat am 18. Dezember 2020 getagt und die folgenden Maßnahmen bezüglich der Quarantäne für grenzüberschreitende Verbringungen nach Belgien, die länger als 48 Stunden dauern, getroffen.

    • Ab Montag, dem 21. Dezember 2020, müssen alle Personen, die nach einem Aufenthalt von mehr als 48 Stunden aus einer roten Zone im Ausland nach Belgien reisen, 7 Tage in Quarantäne bleiben und nach 7 Tagen auf Covid-19 getestet werden.

    Diese Quarantäne ist jedoch nicht zwingend erforderlich, wenn das auf dem Passenger Locator Form zeigt, dass das Risiko gering ist.        Allerdings wird die Berechnung des Risiko-Scores auf dem Passenger Locator Form von nun an strenger bewertet.

    • Der Nachweis über die Vorlage des Passenger Locator Form muss während der gesamten Reise zum endgültigen Zielort Belgien und den folgenden 48 Stunden zur Verfügung sein (am besten man hat jeweils einen Ausdruck bei sich oder den Beweis auf dem Handy verfügbar)
    • Ab dem 25. Dezember 2020 wird der Nachweis eines negativen Covid-19-Tests auch Pflicht für:
    • alle Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Belgien haben (Nichtansässige) und
    • die nach einem Aufenthalt von mehr als 48 Stunden im Ausland nach Belgien reisen.

    Dieser Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.

    Vor dem Beginn der Beschäftigung in den folgenden Bereichen:

    • Baugewerbe
    • Landwirtschaft und Gartenbau
    • Reinigungsbranche
    • Fleischsektor

    muss der Arbeitgeber oder Auftraggeber frühestens 48 Stunden vor Beginn der Beschäftigung eines Arbeitnehmers oder der Tätigkeit des Selbstständigen prüfen, ob der Test negativ ist.

    Dieser Negativtest muss im obligatorischen Register der “Contact tracing” beibehalten werden.

    Bei fehlendem Nachweis eines negativen Tests muss die Person in Quarantäne gestellt werden, bis ein negativer Test vorgelegt werden kann.

     

    *Die oben genannten Verpflichtungen gelten nicht für Grenzgänger und andere Arbeitnehmer oder Selbstständige, die weniger als 48 Stunden in Belgien arbeiten und sich dort aufhalten.
    ** Die oben genannten Verpflichtungen gelten immer für Personen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder aus einem Land reisen, das nicht zum Schengen-Raum gehört.

    • Aufgrund der raschen Ausbreitung einer infektiösen Variante des Covid-19-Virus im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hat Belgien ab dem 21. Dezember ein vorübergehendes Einreiseverbot für Personen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland verhängt. Der Transport von Gütern ist weiterhin möglich.
    • Anfang 2021 soll ein neues Passeger Locator Form eingeführt werden, das zwischen beruflichen und privaten Fahrten einen Unterschied machen wird.

     

    Alle Updates der neuesten Reisehinweise und Maßnahmen finden Sie unter: https://diplomatie.belgium.be/de und https://www.info-coronavirus.be/de/

    Wir stellen fest, dass das Krisenzentrum eine strengere Haltung bezüglich der Vorlage eines negativen Covid-19-Tests einnimmt. Alle Personen ohne Hauptwohnsitz in Belgien, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in Belgien, sind verpflichtet, einen negativen Test vorzulegen, wenn sie sich länger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben.

© Van Havermaet International 2024

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