BETRIEBSSTÄTTE FÜR MEHRWERTSTEUER. WHAT’S IN A NAME?
Mit ‚Betriebsstätte‘ meinen wir gewöhnlich das Konzept, das für Einkommenssteuer gilt und unter anderem in den Doppelbesteuerungsabkommen ernennt wird. Für die Mehrwertsteuer gilt jedoch eine andere Definition. Aber diese Definition hat sich im Laufe der Jahre geändert. Wir werden die Unterschiede zwischen der alten und der neuesten Definition für Sie auflisten.
Für die Anwendung der Mehrwertsteuer macht es einen großen Unterschied, ob ein Unternehmen in Belgien ansässig ist oder nicht. Wenn das Unternehmen eine feste Betriebsstätte in Belgien hat, ist es in Belgien niedergelassen. Daher ist es wichtig zu wissen, was eine „Betriebsstätte“ für Mehrwertsteuerzwecke bedeutet.
ALTE DEFINITION
Die für nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige geltende Regelung ist im Rundschreiben Nr. 4/2003 vom 04.03.2003 ausführlich dargelegt. Damals ging die Verwaltungsautorität davon aus, dass ein Steuerzahler eine Betriebsstätte in Belgien hatte, wenn die folgenden drei Bedingungen kumulativ erfüllt waren:
- der Steuerpflichtige hat in Belgien einen Ort der Geschäftsleitung, eine Niederlassung, eine Fabrik, eine Werkstatt, eine Agentur, ein Lager, ein Büro, ein Labor, ein Einkauf- oder Verkaufsbüro, eine Lagereinrichtung oder eine sonstige feste Einrichtung, mit Ausnahme von Baustellen. [Die Baustellen werden unabhängig von der Dauer der Arbeiten nicht als Betriebsstätten betrachtet];
- die in Absatz 1 genannte Niederlassung wird von einer Person geleitet, die befähigt ist, den Steuerpflichtigen an Lieferanten und Kunden zu binden;
- die in Absatz 1 genannte Niederlassung führt regelmäßig die im MwSt-Gesetzbuch genannte Umsätze aus: Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen [diese Umsätze können unterschiedslos im Ausland oder in Belgien stattfinden und sind tatsächlich steuerpflichtig oder steuerbefreit].
AKTUELLE DEFINITION
Unter dem Einfluss der europäischen Rechtsprechung hat man sich von dieser alten Definition entfernt, und heute finden wir im offiziellen Mehrwertsteuer-Handbuch die folgenden drei Bedingungen für die Existenz einer Betriebsstätte:
- der Steuerpflichtige hat in Belgien einen Ort der Geschäftsleitung, eine Niederlassung, eine Fabrik, eine Werkstatt, eine Agentur, ein Lager, ein Büro, ein Labor, ein Einkauf- oder Verkaufsbüro, ein Depot oder eine sonstige feste Einrichtung, jedoch mit Ausnahme von Baustellen (unabhängig von der Dauer der Arbeiten);
- diese Niederlassung ist gekennzeichnet durch ein ausreichendes Maß an Dauerhaftigkeit und angemessene Struktur in Bezug auf die personellen und technischen Mittel; die Steuerbehörden gehen davon aus, dass dies der Fall ist, wenn diese Niederlassung von einer Person geleitet wird, die befugt ist, den Steuerpflichtigen an Lieferanten und Kunden zu binden; im gegenteiligen Fall obliegt es dem ausländischen Steuerpflichtigen, nachzuweisen, dass diese Bedingung erfüllt ist;
- die in Punkt 2) genannten personellen und technischen Mittel ermöglichen es dieser Einrichtung, regelmäßig und im Sinne des Kodex Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen, unabhängig davon, wo die Tätigkeit ausgeübt wird, und ohne Unterscheidung, ob diese Umsätze tatsächlich steuerpflichtig oder steuerfrei sind.
WARUM IST DIESE UNTERSCHEIDUNG WICHTIG?
Für die Zwecke des Mehrwertsteuergesetzes gilt ein Steuerpflichtiger, dessen Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Belgien liegt, als nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger. Für die meisten Transaktionen, die er in Belgien ausführt, kann oder muss er die Mehrwertsteuer an den in Belgien ansässigen mehrwertsteuerpflichtigen Kunden überweisen. Für den Fall, dass der nichtansässige Mehrwertsteuerzahler die belgische Mehrwertsteuer schuldet, muss er sich bei der ‚Team Ausländer-Mehrwertsteuerbehörde‘ (dem ehemaligen Zentralbüro für die Mehrwertsteuer ausländischer Steuerzahler) für die Mehrwertsteuer registrieren lassen.
Der ausländische Steuerzahler mit einer Betriebsstätte in Belgien befindet sich in Bezug auf die belgische Mehrwertsteuer für die von dieser Betriebsstätte getätigten Transaktionen in der gleichen Lage wie der Steuerzahler, der seinen Wohnsitz oder seinen gesellschaftsrechtlichen oder gesetzlichen Sitz in Belgien hat. Er hat die gleichen Rechte und unterliegt den gleichen Pflichten. In den meisten Fällen muss er daher die Mehrwertsteuer auf seine ausgehenden Transaktionen in Rechnung stellen und muss sich zu diesem Zweck bei der „Team Ausländer-Mehrwertsteuerbehörde“ in Brüssel registrieren lassen.
RECHTSPRECHUNG
Auch die Rechtsprechung folgt der oben genannten Definition. Tatsächlich hat das Berufungsgericht in Gent kürzlich bestätigt, dass ein niederländisches Transportunternehmen eine belgische Betriebsstätte hat. Denn die Fakten zeigten, dass sie an ihrem Standort in Lochristi (Belgien) ständig über personelle und technische Mittel zur Durchführung von Transporten verfügte. Dieses Unternehmen hätte daher seinen belgischen Kunden die belgische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen müssen, anstatt von der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gemäß Artikel 196 der MwSt-Richtlinie 2006/112/EG Gebrauch zu machen.
Darüber hinaus hat die jüngste Rechtsprechung entschieden, dass eine Tochtergesellschaft nicht als Betriebsstätte gelten kann. Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass eine Muttergesellschaft und eine Tochtergesellschaft zwei getrennte Steuerzahler sind, es sei denn, sie bilden eine MwSt-Gruppe.
ACHTUNG
Auch bei Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Firmen müssen belgische Empfänger wachsam sein. Wenn letztere nicht tatsächlich in Belgien ansässig sind, verlagern sie die Mehrwertsteuer häufig, korrekterweise, auf den belgischen Kunden. Der belgische Kunde kann dann diese Mehrwertsteuer in seiner Mehrwertsteuererklärung getrost abziehen.
Verfügt das „ausländische Unternehmen“ jedoch über eine belgische Betriebsstätte und nimmt es die Tätigkeiten auf, entfällt die oben genannte Umkehrung der Steuerschuldnerschaft. Streng genommen ist also die „verlagerte Mehrwertsteuer“ beim belgischen Kundenempfänger nicht abziehbar.
BERATUNG ERFORDERLICH?
Van Havermaet ist Marktführer bei der Unterstützung ausländischer Unternehmen, die ob oder nicht vorübergehend tätig sind auf belgischem Gebiet. Es versteht sich von selbst, dass wir die Mehrwertsteuer-Interessen sowohl der ausländischen Unternehmer als auch ihrer belgischen Kunden nicht aus den Augen verlieren. Unsere Mehrwertsteuerberater stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Veröffentlichungsdatum: 8 Juli 2020