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05.07.2024

Was ausländische Unternehmer über die belgische „reverse charge vat“ wissen müssen

 

Als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, gilt der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist. Befindet sich die Immobilie in Belgien, gilt die belgische Mehrwertsteuer. In der Praxis stellen wir jedoch fest, dass viele ausländische Auftragnehmer und Subunternehmer unsicher sind, ob sie die belgische Mehrwertsteuerschuldnerschaft umkehren können, dürfen oder müssen. Es gibt immer wieder Missverständnisse über die belgischen Reverse-Charge-Vorschriften. Das liegt daran, dass das belgische Recht ausländische und belgische Auftragnehmer nicht vollständig gleichstellt. Wenn Sie ein ausländischer Auftragnehmer oder Subunternehmer sind, lesen Sie bitte weiter! 

IN WELCHEN FÄLLEN KÖNNEN SIE DIE UMKEHRUNG DER STEUERSCHULDNERSCHAFT ANWENDEN? 

Die belgische Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für ausländische Dienstleistungserbringer, die Arbeiten an einer Immobilie in Belgien ausführen, gilt nur, wenn die folgenden Bedingungen zusammen erfüllt sind: 

  • Der Dienstleistungserbringer (der Auftragnehmer oder Subunternehmer) ist nicht in Belgien ansässig. Es ist unerheblich, ob er in Belgien für die Mehrwertsteuer registriert ist oder nicht. 
  • Die Arbeiten finden auf belgischem Gebiet statt. Es handelt sich – kurz gesagt – um Tätigkeiten, die nicht von der Steuer befreit sind und nicht unter eine andere Standortregel fallen. 
  • Der Kunde der Dienstleistungen (der Vertragspartner) ist entweder (a) ein in Belgien ansässiger Kunde, der regelmäßige MwSt-Erklärungen abgibt, oder (b) ein nicht in Belgien ansässiger Kunde, der einen in Belgien anerkannten MwSt-Vertreter (AVI) hat. Er muss also sowohl über eine belgische Mehrwertsteuernummer als auch über einen in Belgien ansässigen MwSt-Vertreter verfügen. 

Ausländische (Sub-)Unternehmer müssen unbedingt prüfen, ob die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. 

 

Wenn Sie ein nicht in Belgien ansässiger Dienstleister sind und Ihre belgischen (Bau-)Leistungen einem nicht in Belgien ansässigen Kunden in Rechnung stellen, müssen Sie prüfen, ob dieser eine belgische Mehrwertsteuernummer und einen belgischen MwSt-Vertreter hat. Er muss beides haben, damit Sie die belgische Mehrwertsteuer verlagern können. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie sich in Belgien für die Mehrwertsteuer registrieren lassen und Ihrem nicht in Belgien ansässigen Kunden die belgische Mehrwertsteuer (normalerweise 21 %) in Rechnung stellen. 

BEISPIELE 

  • Sie sind ein polnischer Subunternehmer, führen Bauarbeiten in Belgien aus und stellen einem deutschen Kunden, der in Belgien nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, eine Rechnung. Sie können die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nicht anwenden und müssen sich daher in Belgien für die Mehrwertsteuer registrieren lassen und Ihrem deutschen Kunden die belgische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. 
  • Sie sind ein niederländischer Selbstständiger, führen Bauarbeiten in Belgien aus und stellen einem niederländischen Kunden eine Rechnung aus, der zwar eine belgische MwSt-Nummer hat, aber keinen MwSt-Vertreter in Belgien hat. Sie können die “reverse charge” nicht anwenden und müssen sich daher in Belgien für die Mehrwertsteuer registrieren lassen und Ihrem niederländischen Kunden die belgische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. 
  • Sie sind ein niederländischer Selbstständiger, führen Bauarbeiten in Belgien aus und stellen einem niederländischen Kunden eine Rechnung aus, der eine belgische MwSt.-Nummer hat und einen belgischen MwSt-Vertreter in Belgien hat. Sie können eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellen. Sie vermerken auf Ihrer Ausgangsrechnung „Reverse Charge, Art. 51, §2, 5° belgisches MwSt-Gesetz“ und müssen sich daher in Belgien nicht für die MwSt. registrieren lassen. 

IST ES SINNVOLL, SICH IN BELGIEN FÜR DIE UMSATZSTEUER ZU REGISTRIEREN? 

Wenn Sie ein ausländischer Unternehmer sind, der in Belgien (Bau-)Arbeiten ausführt und mit nicht-belgischen Subunternehmern zusammenarbeitet, dann empfehlen wir Ihnen, sich auf freiwilliger Basis mit der Anstellung eines MwSt-Vertreters (AVI) für die Mehrwertsteuer in Belgien registrieren zu lassen. Wenn Sie die oben genannten Bedingungen erfüllen, können Sie die „reverse charge” für Ihre Ausgangsrechnungen an Ihren (in der Regel belgischen) Kunden nutzen. Das bedeutet, dass Sie nicht verpflichtet sind, sich in Belgien für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen, aber es ist dennoch vorteilhaft für Sie. 

Wenn Sie sich in Belgien mit der Ernennung eines MwSt-Vertreters (AVI) für die Mehrwertsteuer registrieren lassen, erreichen Sie zwei Ziele: 

  • Sie vermeiden die Vorfinanzierung der belgischen Mehrwertsteuer, da Ihre (nicht-)belgischen Unterauftragnehmer Ihnen keine belgische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen müssen. Schließlich können sie in diesem Fall die Reverse-Charge-Regelung anwenden (siehe oben). 
  • Sie ersparen Ihren nicht-belgischen Subunternehmern die Notwendigkeit, sich in Belgien für die Mehrwertsteuer registrieren zu lassen. Eine eigene MwSt-Registrierung kann mehrere andere MwSt-Registrierungen ersetzen. 

WAS SIND DIE RISIKEN? 

Wer in der oben beschriebenen Situation eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellt, weil die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nicht möglich ist, läuft Gefahr, dass die belgischen Steuerbehörden die Mehrwertsteuer dennoch von Ihnen zurückfordern. Außerdem werden sie dann eine Geldstrafe von 20 % verhängen und auch Verzugszinsen (derzeit 8 %) verlangen. 

 

ZUSAMMENFASSUNG 

  • Rechnung eines nicht-belgischen (Unter-)Unternehmers an einen belgischen Steuerpflichtigen, der regelmäßige MwSt-Erklärungen abgibt: Reverse Charge   
  • Rechnung eines nicht-belgischen (Unter-)Unternehmers an einen nicht-belgischen Steuerpflichtigen mit MwSt-Vertreter in Belgien: Reverse Charge   
  • Rechnung eines nicht-belgischen (Unter-)Unternehmers an einen nicht-belgischen Steuerpflichtigen ohne MwSt-Vertreter in Belgien: belgische MwSt. Berechnen 

 

Haben Sie noch Fragen zur belgischen Reverse-Charge-Regelung oder möchten Sie unser Unternehmen als Ihren MwSt-Vertreter benennen? Dann wenden Sie sich bitte an unsere Mehrwertsteuerspezialisten. 

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