DEFINITION DER BELGISCHEN FESTEN BETRIEBSSTÄTTE FÜR EINKOMMENSTEUERN NACH BELGISCHEM RECHT

Materielle belgische feste Betriebsstätte

Unter dem Begriff „materielle belgische feste Betriebsstätte“ versteht man: „jede feste Einrichtung, mit deren Hilfe die gewerbliche Tätigkeit des ausländischen Unternehmens ganz oder teilweise in Belgien ausgeübt wird“.

Eine feste Geschäftseinrichtung ist insbesondere:

  • ein Ort, an dem die Geschäftsleitung ausgeübt wird;
  • eine Zweigniederlassung;
  • ein Büro;
  • eine Fabrik;
  • eine Werkstätte;
  • eine Agentur;
  • eine Mine, ein Steinbruch oder jeder andere Ort an welchem natürliche Reichtümer gewonnen werden;
  • ein Lager;
  • ein Warenvorrat

Konstruktion materielle belgische feste Betriebsstätte

Unter dem Begriff „Konstruktion materielle belgische feste Betriebsstätte“ versteht man: „eine Bau- oder Konstruktionsarbeit, deren Dauer einen Zeitraum von 30 Tagen überschreitet“.

Personalbezogene belgische feste Betriebsstätte

Unter dem Begriff „personalbezogene belgische feste Betriebsstätte“ versteht man: „einen Vertreter oder sonstigen Vermittler, der in Belgien für ein ausländisches Unternehmen tätig ist, auch wenn diese Person nicht befugt ist, im Namen dieses Unternehmens Verträge abzuschließen.“

Die Anforderung der Unterschriftsbefugnis spielt in der belgischen Definition keine Rolle.

Dienstleistungen belgische feste Betriebsstätte

Unter dem Begriff „Dienstleistungen belgische feste Betriebsstätte“ versteht man: „ein ausländisches Unternehmen, das in Belgien für gleiche oder miteinander verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere natürliche Personen erbringt, die in Belgien anwesend sind und diese Dienstleistungen während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume erbringen, deren Gesamtdauer 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten überschreitet.“

 

DEFINITION DER FESTEN BETRIEBSSTÄTTE FÜR EINKOMMENSTEUERN AUF DER GRUNDLAGE EINES DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMENS

Materielle feste Betriebsstätte

Auf der Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommers mit dem Heimatland des betreffenden Unternehmens entsteht in Belgien eine steuerpflichtige materielle Betriebsstätte, wenn das Unternehmen in Belgien über einen materiellen Raum verfügt (als Eigentümer, Mieter oder in irgendeiner anderen Form mit Verfügungsgewalt) und die Geschäftstätigkeiten des ausländischen Unternehmens ganz oder teilweise von diesem Raum aus ausgeübt werden.

Der Ausdruck „materielle feste Betriebsstätte“ umfasst vor allem:

  • einen Ort an welchem Leitungstätigkeiten stattfinden;
  • eine Zweigsniederlassung;
  • ein Büro;
  • eine Fabrik;
  • eine Werkstätte;
  • und eine Mine, eine Öl- oder Gasquelle, einen Steinbruch oder jeden anderen beliebigen Ort an welchem natürliche Reichtümer gewonnen werden.

 

ERHÖHTE AUFMERKSAMKEIT DER BELGISCHEN STEUERBEHÖRDEN

Wir stellen fest, dass die belgischen Steuerbehörden ihre Forschungsaktivitäten in Bezug auf ausländische Unternehmen die Tätigkeiten/Projekte ausführen über einen längeren Zeitraum (länger als 6 Monate) oder auf einer wiederkehrenden Basis über einen längeren Zeitraum für denselben Auftraggeber und am gleichen geografischen Standort in Belgien verstärkt haben. In solchen Fällen können die belgischen Steuerbehörden möglicherweise den Standpunkt einnehmen, dass das Unternehmen eine steuerpflichtige materielle feste Betriebsstätte in Belgien hat.

So kann bereits die bloße Tatsache, dass Ihr Unternehmen einen bestimmten Raum in Belgien nutzt – beispielsweise eine Werkstatt bei einem Kunden – ausreichen, um als feste Einrichtung zu gelten. In diesem Zusammenhang ist es zudem nicht erforderlich, dass der betreffende Raum (wie Gebäude, Anlagen oder andere Einrichtungen) Eigentum Ihres Unternehmens ist, von diesem gemietet wird oder ihm vertraglich zur Verfügung steht.

Beachten Sie, dass auch ein Heimbüro als materielle Betriebsstätte gelten kann. Diese Beurteilung hängt jedoch stark von den konkreten Tatsachen und Umständen ab.

Wir können auf Wunsch prüfen, ob tatsächlich das Risiko besteht, dass die ausgeübten Tätigkeiten zu einer steuerpflichtigen Betriebsstätte in Belgien führen können.

Bauarbeiten oder Montage- oder Installationstätigkeiten

Auf der Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommers mit dem Heimatland des betreffenden Unternehmens entsteht in Belgien eine steuerpflichtige Betriebsstätte, wenn Bauarbeiten oder Konstruktions- oder Installationsarbeiten über einen bestimmten Zeitraum (z. B. 12 Monate) durchgeführt werden.

Die Bauarbeiten oder Konstruktions- oder Installationsarbeiten sind weit auszulegen. Dazu gehören beispielsweise auch die Planungsarbeiten vor Ort und die Leitung oder Überwachung der Bauarbeiten. Auch Aushubarbeiten fallen ausdrücklich unter diese Definition.

Belgien ist zwar erst dann steuerpflichtig, wenn die Arbeiten einen längeren Zeitraum überschreiten. In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen gilt ein Zeitraum von 12 Monaten, aber ausnahmsweise sehen einige Doppelbesteuerungsabkommen auch einen kürzeren Zeitraum vor (z. B. 9 oder 6 Monate).

Der Zeitraum der Arbeiten ist nicht nach Kalenderjahren zu betrachten. Es kann sich auch um Arbeiten handeln, die entweder im Laufe des Jahres 2024 die Frist von 12 Monaten überschritten haben oder im Laufe des Jahres 2024 begonnen haben und später die Frist von 12 Monaten überschreiten werden (z. B. im Jahr 2025).

Für die Berechnung der Dauer eines Bau oder Montage- oder Installationsarbeiten sollten die folgenden Regeln beachtet werden:

  • die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die ersten vorbereitenden Arbeiten auf belgischem Grundgebiet durchgeführt werden;
  • Getrennte Bauarbeiten oder getrennte Installations- oder Montagearbeiten sollten bei der Berechnung der Mindestdauer nach dem jeweiligen Übereinkommen (z. B. 12 Monate) nicht zusammengerechnet werden;
  • Als „getrennte Arbeiten“ können grundsätzlich Arbeiten gelten, die für verschiedene Auftraggeber ausgeführt werden, es sei denn, diese Arbeiten bilden in wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit;
  • Wenn mehrere Arbeiten für einen einzigen Kunden gemäß einem einzigen Vertrag ausgeführt werden, werden sie als ein Ganzes behandelt (es sei denn, diese Arbeiten werden nicht im Zusammenhang ausgeführt);
  • werden für einen Auftraggeber aufgrund mehrerer Aufträge verschiedene Bauleistungen erbracht, so sind diese auch dann zusammenzurechnen, wenn die Bauleistungen zwar an verschiedenen Orten erbracht werden, aber nur Teil eines größeren Ganzen sind und keine wesentliche Unterbrechung der Arbeiten vorliegt;
  • die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten für dieselben Bauarbeiten oder Montage- oder Installationstätigkeiten durch Unternehmen der Gruppe, unabhängig davon, ob sie in unterschiedlichen Zeiträumen durchgeführt werden, muss durch geschäftliche Motive gerechtfertigt sein.

Beachten Sie, dass die jüngsten internationalen Entwicklungen bekräftigt haben, dass im Falle einer steuerlich motivierten Aufteilung von Projekten/Aufträgen zwischen Konzerngesellschaften (d. h. contract splitting) eine Betriebsstätte entstehen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Mindestdauer für eine Betriebsstätte auf individueller Basis nicht überschritten wird.

Personalbezogene feste Betriebsstätte

Auf der Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommers mit dem Heimatland des betreffenden Unternehmens entsteht in Belgien eine steuerpflichtige feste Betriebsstätte, wenn Ihr Unternehmen in Belgien einen (an das Unternehmen verbundenen) Vertreter hat, der die Befugnis (= Zeichnungsberechtigung) besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und diese Befugnis auch gewöhnlich ausübt.

Denken Sie dabei beispielsweise an Kundenbetreuer und kaufmännische Berufsbilder.

Unter (an das Unternehmen verbundenen) Vertreter versteht man: „jede Person, die sich als Vertreter eines Unternehmens ausgibt und im Namen und auf Rechnung dieses Unternehmens spricht und/oder Verträge abschließt“. Beachten Sie, dass unter dem Begriff Vertreter kein haftender Vertreter für Mehrwertsteuerzwecke zu verstehen ist.

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN

Im Rahmen der aktuellen internationalen steuerlichen Entwicklungen, kann der Vertreter auch eine feste Betriebsstätte darstellen, wenn dieser nicht befugt ist, um Vereinbarungen abzuschließen, sondern schon eine wichtige Rolle spielt beim Verhandeln und/oder Schließen von Verträgen, bei denen nachher vom ausländischen Hauptunternehmen keine materiellen verträglichen Änderungen mehr durchgeführt werden (d.h. rubber stamping). Mit anderen Worten, die wirtschaftliche Realität wird entscheidend sein.

Auf Basis von den exakten Tatsachen und des zutreffenden Doppelbesteuerungsabkommen, können wir auf Ihren Wunsch nachgehen, ob es tatsächlich ein Risiko gibt, dass der(die) Vertreter zu einer steuerpflichtigen festen Betriebsstätte in Belgien Anlass geben können.

 

DEFINITION DER FESTEN BETRIEBSSTÄTTE FÜR MEHRWERTSTEUERZWECKE NACH BELGISCHEM RECHT

Ein ausländischer Steuerpflichtiger kann für Mehrwertsteuerzwecke auch eine feste Betriebsstätte in Belgien begründen.

Ein ausländischer Steuerpflichtiger verfügt für seine ausgehenden Umsätze (Lieferung von Gegenständen und/oder Erbringung von Dienstleistungen) über eine feste Betriebsstätte für Mehrwertsteuerzwecke in Belgien, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Der Steuerpflichtige hat in Belgien einen Sitz der Geschäftsleitung, eine Zweigniederlassung, eine Fabrik, eine Werkstatt, eine Agentur, ein Lager, ein Büro, ein Labor, ein Einkaufs- oder Verkaufsbüro, ein Depot oder eine andere feste Einrichtung.
  • Diese Betriebsstätte ist durch einen ausreichenden Grad an Dauerhaftigkeit und eine angemessene Struktur in Bezug auf personelle und technische Mittel
  • Die vorgenannten personellen und technischen Mittel ermöglichen es der Einrichtung, regelmäßig Waren zu liefern oder Dienstleistungen im Sinne des belgischen Mehrwertsteuergesetzes zu erbringen, unabhängig davon, wo diese Tätigkeit ausgeübt wird und ob diese Umsätze tatsächlich mehrwertsteuerpflichtig sind oder davon befreit sind.

Ein ausländischer Steuerpflichtiger mit einer MWST-festen Betriebsstätte in Belgien wird für die belgische Mehrwertsteuer in Bezug auf die über diese Betriebsstätte getätigten Umsätze einem Steuerpflichtigen mit Sitz oder satzungsmäßigem Sitz in Belgien gleichgestellt.

Dies bringt verschiedene Mehrwertsteuerpflichten in Belgien mit sich, darunter die Notwendigkeit einer belgischen Mehrwertsteuerregistrierung und die Abgabe regelmäßiger Mehrwertsteuererklärungen.

Ein Steuerpflichtiger, dessen wirtschaftlicher Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in Belgien liegt und bei dem die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gilt für die Anwendung des Mehrwertsteuergesetzes als nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger.

Beachten Sie, dass die Ausführung von Bauarbeiten auf einer Baustelle grundsätzlich keine MwSt. feste Betriebsstätte begründet, unabhängig von der Dauer der Arbeiten.

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